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8. 99.
Statt der Theilung kann auch eine Veräußerung der Gemeindegrundstücke unter
Leitung der vorgesetzten Gerichtsobrigkeit vorgenommen werden, jedoch muß in diesem
Falle der zu erlegende Kauspreiß oder sonstige Vortheil zum bleibenden Nutzen der gau-
zen Gemeinde oder der sämmtlichen betheiligten Mitglieder angeleget werden.
8. 100.
Wenn die Theilung oder der Verkauf eines Gemeindegrundstücks in Antrag gesiellt
wird, so ist vorher durch die betreffende Ortsobrigkeit und die Gemeinde sorgfältig in Be-
rathung zu ziehen, ob es nicht für das Gemeinwesen vortheilhafter sei, das Benuhungs-
recht der einzelnen Mitglieder durch eine, ihnen zu bewilligende Entschädigung abzulösen
und das Grundstück, als ein für das Gemeinwesen allein, mit Ausschluß der einzelnen
Mltglieder zu benutendes Gemeinde-Eigenthum zu erhalten.
S. 101.
Es ist ohne Beweisführung anzunehmen, daß jede Gemelnheitsauseinandersehung
zum Besten der Landeskultur gereiche und ausführbar sei. Nur dann, wenn behauptel
wird, daß eine bisher gemeinschaftliche Gefahr der Versandung oder der Beschädigung
der Substanz durch Naturkräste nach der Theilung einzelne Theilnehmer allein oder doch
vorzugsweise treffen würde, ist der Beweis des Gegentheils zulässig, welchen der Behaup-
tende durch Sachverständige zu führen hat.
Wenn das Grundstück, auf dessen Theilung angetragen wird, so klein ist, daß nicht
wenigstens die Hälfte der Theilungsinteressenten jeder ein Stück von zehn Quadrat-
ruthen (die Ruthe zu 8 Ellen) zu seinem Antheile erhalten würde, so ist die Natural-
abtheilung ganz zu unterlassen oder mindesiens so lange auszusehen, bis es zur Theilung
anderer, derselben Gemeinde gehöriger Grundstücke kommt.
Wenn in diesem lehteren Falle die §§. 99 und 100 nachgelassene Veräußernug
oder Umwandlung in ein, zum Besten des Gemeinwesens zu verwaltendes Grundsiück
nicht Platz greifet, so kann bis dahin, wo eine Naturtheilung möglich wird, eine Ver-
rachtung des Gemeindegrundstücks im Ganzen oder in einzelnen Parzellen, nach dem
Ermessen der Ablösungskommission, unter Leitung der Ortsobrigkeit eingeleitet und das
zu erlösende Pachtgeld unter die einzelnen Theilnehmungsberechtigten vertheilet werden.
S. 102.
Es bedarf auch in dem Falle, wenn ein einzelnes Gemeindeglied auf Auseinan-
derseyung mit den übrigen anträget, des Beweises nicht, daß die Theilung zum Vor-
tbeile sämmtlicher Thellnehmer geschehen könne; es genüget vielmehr, daß die übrigen,
wic ohne besonderen Nachweis anzunehmen ist, vollständig entschädiget werden können.