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30. Juni 1861 gültlg. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Prozent-Säße Statt.
Kommission zur Ermittelung der Prozent-Sätze.
Art. 70.
Dle Ermittelung der Prozent-Säße, mit welchen die einzelnen Vereinsverwaltungen
an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für diesen
Zweck zesmeaa zusammentretende Kommiston.
ue Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentrittes, der Siz, die Leitung,
Gescäteühnn u. s. w. der Kommission wird von den Vereinsverwaltungen durch be-
sondere Verabredung festgeseht.
Transit-Verhältnisse.
Art. 71.
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Porto-Antheile für Transit-Leist-
ungen bleiben auch bei künftigen Ermittelungen die Verhältnisse vor dem 1. Juli 1658,
wie solche bereits bei Ermittelung der jeht geltenden Prozent-Säße berücksichtigt worden
sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maßgebend:
1) Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne Bezug
von Transit-Porto oder Transit-Vergütung Stat gesunden hat, bleiben bei Ermittelung
der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht.
2) Diejenigen Steecken dagegen, auf denen das volle Transit-Porto nach Maßgabe
des Vereins-Tarifes bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxirung behufs Er-
mittelung des Prozent. Sapes nach ihrer Länge in direkter Entfernung auch künftig zu
Gunsten der betreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung.
3) Für solche Strecken, auf denen Stat des vollen Transit-Porlo nur eine be-
stimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der
Taxkrung für die Prozentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde zu legen.
4) Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Absindungssummen, Pauschal-
Vergütungen rc. gezahlt worden sind, wird festgesetzt,
a. daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Absinkungssummen, Pauschal-
Vergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalen Transit-Porto nach-
welsbar zum Grunde llegt, eben dlese Qote für die Taxirung zum Zwecke der
ProzentsatzErmittelung maßgebend ist,
daß hingegen
b. da, wo für die Abfindungssummen, Pauschal-Vergütungen u. s. w. eine solche
nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für die auf