Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das normale Tranüt- 
Porto zu notiren und auf Grund dieser Notizen bezüglich ihrer Vergleichung 
mit der stipulirten Absindungssumme oder Pauschal-Vergütung die entsprechende 
Quote des normalen Transit-Porko zu ermitteln ist. 
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Ver- 
ständigung zwischen den bei der Benuhung der betreffenden Transit-Strecken betheiligten 
Postverwalzungen festzustellen und mit einer sachgemäßen Aussührung der Tazirungs- 
Kommission zum Behuse der Prozentsahz- Ermittelung mitzutheilen. 
5) Wo in Absicht auf die Transit-Verhälmisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung 
ganz oder theilweise dem Gebiete einer onderen Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, 
bleibt, mit Ausnabme der unter Nr. 6. gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses 
Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen 
Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr biöher schon zugerechnet wurden, bezieht, 
wogegen sie, nach wie vor, an die detreffende andere Verwaltung die blsherige Vergü- 
tung zu zahlen hat. 
6) Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen 
an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen böhere Anfor- 
derungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Ver- 
waltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procent-Berech- 
nung geübt wird. 
7) Neue Transit-Strecken, welche seit dem 1. Juli 1858 zur Benuhung gelangt 
sind, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die 
Annahme oder Abgabe von Postgegenständen Statt findet. 
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsay-Enmittelung in der 
Weise, daß für Transit-Strecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die 
Hälste des ersten Progressions-Satzes bezüglich des Minimal, oder Werth-Porto-Sagees, 
und für Transit-Strecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kom- 
menhat, insofern nicht besondere Vertragsverhälmisse eine solche Berechnung beschränken 
oder ausschließen. 
8) Werden die Transport-Serecken eines Postbezirkes durch zwischenliegendes frem- 
des Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Procentsaß-Ermit-- 
relung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transport- 
Sreccken Statt zu finden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf den 
Transit dem Gebieke zugerechnet wird, dem die getrennten Transport-Strecken angehören. 
9) Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen 
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Transit durch fremdes zwischen- 
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