Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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liegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins-Fahrpostwesen in 
keiner Welse berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, soweit sie sich auf den 
internen Traufsi#t erstrecken, unverändert in Krast. 
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet 
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transit 
sowie den ehwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen betreffende Verhälknisse 
bleiben, nach wie vor, der freien Verein barung der betheiligten Postverwaltungen über- 
lassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhäliniß dem Vereine gegen- 
über nicht alterirt werden. 
Abrechnung. 
Art. 72. 
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobenen 
Fahrpost-Porto= und Franko-Beträge durch Ausstellungen nach, welche sich die Rechnungs- 
behörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereins-Postanstalten gegenseitig 
zur Prüfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von elner durch die übrigen Verwal= 
tungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe 
der Prozent-Sägze, welche von der Kommission (Art. 70) festgestellt sind, den wirklichen 
Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln und unter 
Minbeilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwaltungen die erfor- 
derliche Saldlrung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungs-Modus, die Kontrole der Einnahmenachweisungen, die Re- 
vision der Karten u. s. w. werden zwischen den Vereinspostverwaltungen besondere Aus- 
führungsbestimmungen vereinbart. 
Abrechnung über unanbringliche Sendungen. 
Art. 73. 
Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwal= 
tung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. 
Dagegen blelbt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sen- 
dungen enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der beireffen- 
den Verwallung frei, den ungedeckten Betrag zu liguidiren. Die Liquidation wird von 
einer anderen Vereinsverwaltung bescheintgt und der Betrag von der gemeinschaftlichen 
Fahrposieinnahme in Abzug gebracht.
	        
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