Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber 
gleichwohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Beschei- 
nigung über eine geschehene Werthsangabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen 
Werthe in die Postbücher eingelragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht 
übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf 
dem Begleitbriefe für Porto-Berechnung und Ersahleistung entscheidend. 
Die Postanstalt, welche einc nicht mit der vorschriftsmäßigen Werths.Deklaration 
versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften sein würde, 
annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, widrigenfalls sie für alle 
aus der Behandlung des Stückes als Sendung ohne Werthangabe hervorgehenden Nach- 
theilc verantwortlich ist. 
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage untenvegs von einer Postanstalt 
anderweit verpackten Sendung ein die Deklaralion übersteigender Werthinhalt vor, so 
bleibt für di. Haftung der Post die Deklaration des Absenders maßgebend. 
2) Bei dem Verluste von nicht deklarirten Sendungen oder bei dem Abgange an 
denselben wird ein Ersaß von 10 Sgr. oder 50 Rkr. Oesterr. Währ, oder 30 Kr. Südd. 
Währ. für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes gelelstet. 
Bei Beschädigungen nicht deklarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, 
jedoch nur bis zu dem Maximal-Betrage von 10 Sgr. oder 50 Neukr. Oesterr. Währ. 
ader 30 Kr. Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund erstattet. 
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die Posl= 
verwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschä- 
digung in unzwelfelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Beschädigung 
beziehungsweise dem Abgange sieht. 
Außer diesem Falle trin die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, wenn 
ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten In- 
baltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollsländig nachgewiesen wird. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbe- 
scheinigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den 
unversehrten Zustand der Sendung. 
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die Post- 
verwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersahz, wenn 
die Verspälung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt und die Sache 
dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. « 
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem 
Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreien, findet ein Ersatanspruch, den 
Vereins-Posiverwaltungen gegenüber, nicht Stan. Dagegen haben bei dieofallsigen Re-
	        
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