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klamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar
dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten und demselben, falls
ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorltegenden Mittel (Urkunden über die
Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand
sepen können, seine Ausprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst
weiter zu verfolgen.
6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersahpflicht derjenigen Postverwaltung ob,
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur sofern dieser nicht zu
ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Mdressaten zuweist, von letzterem
zu erheben.
Der Ersat kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines halben Jahres,
vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
7) Der den Ersaß leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles
den Regreß an diesenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die
Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Fübrung des Gegenbeweises die-
jenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstan-
det übernommen hat, und weder die Ablieserung an den Adressaten, noch auch in den
betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieserung an die nachfolgende Vereins-Post-
verwaltung nachzuweisen vermag.
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf
die übernehmende Verwaltung übergeht, kritt in dem Falle eine Ausnahme ein, wo es
sich um eine Spoliation oder Beschärlgung handelt, welche ohne eine leicht wahrnehm-
bare Verleung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer
Gewichts-Difserenz verübt worden ist, und deren Entslehung nicht hat ermittelt werden
kounen. In diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in
elnem nöthigenfalls durch Schiedsrichterspruch (s. Nr. 8) festzustellenden Verhältnisse bei-
zutragen.
8) Können bei Reklamations--Fällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht
einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschä-
digung oder der Abgang Statt gesunden, während sich die Sendung in den Händen der
Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder dar-
über, ob und in welchem Maße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu
leisten bezw. dazu belzutragen hat, so. kann auf eine schiedörlchterliche Entscheldung pro-
vocirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streilig, darauf zu
beziehen, ob im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersaß zu gewähren sei.