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8. 103.
Die Theilung von Komunalwaldungen und Holzungen ist nur dann als nuͤplich
anzunehmen, wenn entweder die einzelnen Theile zu sorstmäßiger Benutzung geeignet
bleiben, oder der Boden nach Abtrieb des Holzes vortheilhafter als Feld oder Wlese be-
nuß#t werden kann.
8. 104.
In das zu theilende Grundstück mit Dienstbarkelten behaftet, welche nach der Theil-
ung nicht in unveränderter Maaße würden ausgeübt werden können, oder welche der
freien Benutzung der elnzelnen Theille hinderlich sein würden, so müssen diese Servilu-
ten, dafern sie das ganze Giundstück betreffen, und der Dienstbarkeitsberechtigte nicht
ohne vorgängige Ablösung in die Theilung williget, entweder vor Vollzlehung der Letz-
teren von dem ganzen Grundstücke oder von dem abzusondernden Theile abgelöset wer-
den, oder es muß, wenn dieß nicht auszuführen sein sollte, die Theilung unterbleiben.
Sind die Dienstbarkeiten von der Art, daß deren Ausübung nur einen Theil des be-
lasteten Grundsüücks erfordert, und daß sic ohne Nachtheil des Berechilgten auf einem
bestimmten oder auf einem anderen, als dem zeither betroffenen Theile dieses Grundstücks
ausgenbt werden können, wie z. B. Uebertrifts-Wegegerechtigkeiten, Viehtränken und
dergleichen, so müssen dieselben in der geeigneten Maaße beschränket werden.
Diese Beschränkung müssen sich der Berechtigte sowohl, als die sämmtlichen Ge-
meindeglieder gefallen lassen, selbst wenn nur einzelne Interessenten auf Theilung pro-
vozirt haben.
8. 105.
Bei der Auseinandersehung selbst müssen die Interessenten nach Verhältniß ihrcs
bisherigen Theilnehmungsrechtes abgefunden werden.
Wo der Umfang der Theilnahmsberechtigung [der einzelnen Gemeindeglieder durch
Staluten, Verträge, Ortsgewohnheit, Verjährung oder rechtskräftiges Erkenntniß festge-
sehet ist, da geschiehet die Theilung nach diesem Maasstabe.
Wo eine solche Norm nicht vorhanden ist, da wird Gleichbeit der Theilnahmsbe-
rechtigung unter sämmtlichen Gemeindegliedern angenommen.
Ob ein zur Theilnahme an der Benutung des zu theilenden Gemeindegrundftücks
berechtigtes Kommunglied von diesem seinem Rechte zeither mehr oder weniger, als er
nach seinem Antheile gekonnt, Gebrauch gemacht hat, dieß hat auf die Bestimmung des
bel der Theilung ihm anzuweisenden Antheil keinen Einfluß.
. 106.
Die nach Aufhebung der Gemeinheit jedem einzelnen Theilnehmer zur freien und