Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegel- 
lack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benußzt werden. 
Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeklarirten in 
Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, sowie mit 
Ausnahme der Vorschuß. und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestlgung der Schlüsse durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Pekschaftes bestehen. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt 
sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden 
kann. 
Briese mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen slehe §. 11) 
müssen mit einem Kreuz-Couvert und mir fünf gleichen Siegeln nach 
Maßgabe der nebenstehenden Zelchnung verschlossen sein. 
S. 11. 
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere. 
Vriefe mit Geld oder Geldeswerib (Gold, Silber, Paplergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Krenz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gur 
verschlossen sein. (S. §. 10, letzter Absap.) 
Geldstücke, welche in Briesen versandt werden müssen in Papier oder derglelchen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während des Transportes nicht Stan sinden kann. 
Driese mit baarem Gelde dirsen dao Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld 
das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver- 
vacken 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. über- 
steigk, dürien in Packeken von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Pa- 
pier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei gröheren Summen muß die äuhere Veipackung 
in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gur umschnürt und vernähr 
und die auswendige Naht versiegelt sein. " 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
voppelier Leinwand, die Naht dark nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. 
Da, wo der Kuoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das 
Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch
	        
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