Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Boden den Ertrag, zu welchem er abgeschäͤtzet worden ist, nicht gewähren kann, inglei- 
chen rücküichtlich der Grenzgräben, statt. 
8. 110. 
Jeder Theilnehmer kaun verlangen, daß ihm die unentbehrliche Mitbenugung der 
Gewässer auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese so angewiesen 
werde, wie es für beide Theile am angemessensten ist. Werden zu diesem Behufe neue 
Tränkstärten angeleget, se finden die Vorschriften §. 108 statt. 
8. 111. 
Der Gebrauch der beizubehaltenden oder neu einzuführenden unentbehrlichen Dienst- 
barkeiten, als der Wege-Ueberktriften 2c. muß so bestimmt werden, daß er den Zweck der 
Auseinandersepung nicht vercitle und so wenig als möglich beschränke. 
8. 112. 
Wenn ein Kommunplaß von Seiten der Kommunglieder oder Einiger derselben da- 
zu benupet worden ist, daß ihre Gänse und Schweine darauf gegangen sind, so ist bei 
der Auseinandersehung hierauf nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als eine eigentliche 
Behütung mit diesen Viehgaltungen durch einen Hirten regelmähig siattgefunden hat. 
8. 113. 
Die Entschädigung, welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzung erhält, 
ist ein Surrogat der dafür abgetretenen Grundstücke oder abgelöseten Berechtigungen 
und erhält in Ansehung ihrer Befugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse die Ei- 
genschaften derjenigen Grundsiücke, für welche sie gegeben worden sind. 
Die durch die Theilung den einzelnen Mirberechtigten zugewiesenen Grundsiücke 
wachsen dem Haupigure nach den §. 31 folg. gegebenen Bestimmungen zu und treten in 
Mücksicht der vehns= und Fideikommißverbindungen und der hypothekarischen Schulden 
an die Sielle der aufgegebenen Rechte oder Grundstücke. 
8. 111. 
Wenn mehrere Gemeindeglieder rücksichtlich des auf sie zusammen gekommenen An- 
tkeils von einem getheilten Kommungrundstücke unzer sich in Gemeinschaft bleiben, so 
wird das auf sic zusammengerechnete Theilstück Zubehör ihrer Hauptbesihungen nach 
idealen Autheilen im Verhältnisse ihres Aupungsrechtes. 
8. 115. 
Solche in Gemeinschaft bleibende Interessenten sind rücksichtlich des auf sie zusam- 
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