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angebotene Zahlung annehmen wolle, schlieht das Recht des späteren in soweit aus, als
nicht
nach Befriedigung des Ersten ein Ueberschuß bleitt.
Gleich bevorzugte Gläubiger haben gleiche Rechte.
g. 125.
Wegen eiserner auf dem berechtigten Gute unaufkündbar haftender Kapitalien be-
darf es keiner besonderen Sicherstellung, wenn ihr Betrag nicht die Hälste der nach Ab-
zug des Absindungskapitals verbleibenden konsensuablen Summe übersteiget. Entgegen-
gesepten Falles ist unker Zuziehung derjenigen Behörde oder Person, welche die Rechte
eines
solchen Kapitals zu vertreten hat, eine andere Sicherstellung zu ermitteln.
8. 126.
Das Interesse der Wiederkaufsberechtigten ist von der Ablösungskommission in fol-
gender Art wahrzunehmen,
a) ist als Wiederkaufspreis für das berechtigte Gut die vorige Kaufsumme oder ir-
S
gend ein gewisser Preis im Voraus bestimmt, so ist dem Wiederkaufsberechtigten
das Befugniß auszubedingen, bei künftiger Ausübung seines Wiederkanfsrechtes
den Betrag des Ablösungs-Kapitals, insofern es nicht in das Guk selbst verwen-
det worden ist, an dem Wiederkaufspreise zu kürzen;
ist der Wiederkaufepreis nicht im Voraus festgesetzt, sondern bestimmt worden,
daß das Grundstück nach dem wahren Werthe, den es zur Zeit der Ausübung
des Wiederkaufsrechtes haben wird, überlassen werden soll, so hat die Ablösungs-
Kommission deshalb keine Vorkehrung zu treffen, sondern es wird die Werth-
schmälerung, die das Grundstück durch den Wegfall der abgelöseten Leistungen et-
wa erlitten hat, bei Bestimmung des Wlederkaufspreises durch Würderung in
Betracht gezogen werden;
kann der Wiederkaufsberechtigte eine, vermöge eigenthümlicher Verhältnisse zu be-
sorgende sonstige Gefährdung seines Interesse durch die Ablösung und die Noth-
wendigkeit, diese bis zur künftigen Ausübung des Wiederkaufs sicher zu stellen,
nachweisen, so ist ihm eine solche Sicherheit nach Ermessen der Kommission zu be-
siellen.
8. 127.
Wegen der auf einem berechtigten Gute haftenden Auszüge, Abgaben, Laudemien,
Erbzinsen, Zehenten 2c. und der den Inhabern solcher Gerechtigkeiten geseglich zustehen-
den Hypotheken ist eine besondere Sicherheitsbestellung nicht erforderlich.