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8. 128.
Der Besiher des verpflichteten Grundstücks ist nicht verbunden, das von ihm zu er-
legende Ablösungskapital, wenn dessen Zahlungstag eingctreten ist, die Erörterungen we-
gen des konkurrirenden Interesse dritter Personen an dem berechtigten Gute aber noch
nicht geschlossen sind, bis zu deren Beendigung zu behalten. Er ist vielmehr besuget,
dasselbe auf Kosten und Gefahr des Beüßers des berechtigten Gutes bei dessen Hypothe-
kenbehörde zu deponiren.
8. 129.
Der Besiper des berechtigten Gutes kann von den, 8. 118 bezeichneten dritten Per-
sonen eine freie Versügung über einen Theil der Ablösungssumme dann verlangen, wenn
er anzuführen und nachzuweisen vermag, daß er nach Wegfall abgelöseter Dienste und
Frohnen zur Bewirthschaftung seines Grundstücks mehr Vieh, Schiff und Geschirre, alu
bisher darauf gehalten worden, anschaffen, daß er zu diesem Behufe, so wic wegen uö-
thig gewordener Annahme mehreren Dienstgesindes ganz neue Gebäude bauen, oder die
bereits vorhandenen erweitern muß, oder daß noch andere zeither nicht erforderlich gewe-
sene Verwendungen in die Wirthschaft durch die Ablösung nörbig geworden sind.
Ein solches Auführen hat die Ablösungs-Rommission zu prüfen und den Betrag des
hierzu erforderlichen Kapiralo zu bestimmen.
Die Hälfte dieses Kapitals kann der Berechtigte sofort, noch vor der wirklichen Ver-
wendung zu den zu machenden Anschaffungen und Veranstaltungen erheben, die andere
Pälste aber dann verlangen, wenn er der Ablösungs-Kommission nachweiset, daß er die
sämmtlichen Anschaffungen und Einrichungen, wozu ihm das Kapital verwilliget war,
bewirket habe. Die Ablösungs-Kommission hat, wenn sie von der Wahlheit dieses An,
führens sich überzeugt hat, die erforderliche Zahlungsanweisung an die Verpflichteten zu
erlassen. ·
§.l:10.
Wenn die Verpflichteten in einem solchen Falle als Provokaten, die Ablösung in
Rente gewählt haben sollten oder wenn der Bedarf durch die von ihnen gewählte theil-
weise Kapitalzahlung nicht hedeckt wird, so ist der Besiper des berechtigten Gutes befu-
get, das erforderliche Kapital gegen Verpfändung seines Grundstücks zu erborgen, ohne
daß die seblende Einwilligung der Mitbelehnten und Fideikommißfolger oder der Umstand, :„
daß die konsensuable Summe überschritten wird, ein Hinderniß abgeben kann.
Der Konsens wird jedoch anders nicht, als gegen ein von der Ablösungokommission
auszustellendes Zeugniß über die Nothwendigkeit einer solchen Darlehnsaufnahme, erthei-
let und wegen Auszahlung des erborgten Kapitals an den Berechtigten in zwei Raten
die im 129. . ertheilte Vorschrist wiederholct.