Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Benuhung erhält, so ist ihm der Betrag der Rente, auf welche solche bei der Ablösung 
angeschlagen war, von dem Verpachter zu gewähren. 
8. 136. 
Wird in Folge der Ablösung, besonders von Diensten und Frohnen, die Aufflührung 
neuer oder die Erweiterung bereits vorhandener Gebäude nölhig, so ist diese, sowie die 
etwa erforderliche Vermehrung des Juventarium an Vieh, Schiff und Geschirre von dem 
Verpachter des bercchligten Grundstücks zu bewerkstelligen und wenn der Verpachter und 
Erwachter sich deehalb nicht vereinigen können, so hat die Ablösungskommission den Um- 
sang, Betrag und Zeitpunkt der desfallsigen Einrichtiungen und Anschaffungen zu bestimmen. 
Der Erpachter, welchem die Ablösungsrente oder die Zinsen des Absindungskapitals 
zu gute kommen, hat dagegen die Jinsen des auf die neuen Einrichtungen und Anschaf- 
sungen verwendeten Kapitals mit vier vom Hundert dem Verpachter zu vergüten und 
muß bei dereinstiger Rückgabe des ihm verpachteten Gutes das neu angeschaffte Inventa- 
rium, welches gleich bei der Uebergabe an ihn zu taxiren ist, in derselben Quam#ität und 
Qualität, wie es ihm übergeben worden ist, nach dem Taxwerthe zurückgewähren. 
Die von ihm beim Antritt seines Pachtverhältnisses oder sonst bestellte allgemeine 
Pachtkaution haftet auch für diesen Zuwachs des neuangeschafften IJnventars, ohne daß 
ec deshalb besonderer Verabredungen bedarf. 
8. 137. 
Will der Erpachter mit der, dem Verpachter zu Theil ewordenen Entschädigung 
nach den bisherigen Grundsäßen sich nicht begnügen, so stchet es ihm frei, den Pacht zu 
kündigen. 
Will er von diesem Kündigungsrechte Gebrauch machen, so hat er sich binnen drei 
Monaten von der, an ihn erfolgten Bekanntmachung des bestätigten Ablösungsrezesses 
deshalb zu erklüren. Unterläßt er dieses, so gilt sein Stillschweigen als Verzicht auf 
das Recht, den Pacht aufzukündigen, und er bleibt verpflichtet, in demselben bis nach 
Ablauf der kontraftmäßigen Pachtzeit auszuhalten. 
Die Kündigung des Pachtes muß wenigstens schs Monate vor dem Abzuge ge- 
schehen und dieser kann nur am Ende eines Pachtjahres erfolgen. 
8. 138. 
Dieses, dem Pachter eingeräumte Recht der Kündigung soll dann wegfallen, wenn 
das abgelöste Recht im Verhältniß zur Wirihschaft so unbedeutend ist, daß nach dem 
Urtheile der Ablösungskommission keine mertliche Veränderung in den Wirthschoftsver- 
hältnissen entsiehet. k% 
Dieß ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Betrag der, dem Erpachter für
	        
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