Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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rie abzulösenden Gerechtsame nach §F. 134 und 135 zu leisienden Entschädigung in einem 
Jahre ein Zehntheil des von ihm für das ewachtete ganze Gut zu zahlenden einjäh- 
rigen Pachtgeldes noch nicht erreichet. 
8. 139. 
Ist das belastete Gut verpachtet, so kann der ablösende Verpachter verlangen, daß 
der Pachter die Ablssungsrente oder die Zinsen des Ablösungokapltales zu Vieren vom 
Hundert in soweit übernehme, als er die jetzt abgelssten Leistungen aus Dienstbarkelten 
zu entrichten und zu dulden verpflichtet war. 
8. 140. 
Bestehet in einem solchen Falle die Entschädigung, welche der Berechtigte bekommt, 
in Land, so kann der Erpachter von seinem ablösenden Verpachter nur dann eine Her- 
absetzung des Pachtgeldes verlangen, wenn er die mit dem abgetretenen Grundstücke ab- 
gelöste Leistung oder Dienstbarkeit nach seinem Kontrakte nicht zu tragen hatie, und 
auch in diesem Falle kann er die Abminderung des Pachtgeldes nur nach dem Beirage 
verlangen, zu welchem die Nutzung dem Berechtigten angerechnet worden ist. 
8. 141. 
Will der Erpachter des belasieten Grundstũcks sich diesem nicht unterwerfen, so ñn- 
den auch in Bezug auf ihn die Vorschristen der 88. 137 und 138 Anwendung. 
8. 1412. 
Der Erpachter einer Besihung, welche an den Nußzungen eines Gemeindegrund- 
siücks oder eines Gemeinderechtes Antheil hat, kann den Antrag auf Auseinandersepung 
nicht hindern; er hat jedoch, wenn sein Pachtkontrakt bereits vor Bekanmmachung des 
gegenwärtigen Gesetzes geschlossen war und er nachweisen kann, daß das bei der Aus- 
einandersetzung auf seinen Verpachter kommende Theilstück ihm während seiner Pachtzeit 
weniger Nupung ertrage, als er aus dem gemeinschaftlich benuxten Grundsücke bezogen 
hat, Anspruch auf Entschädigung an seinen Verpachter. 
Ist der Pachtkontrakt nach Publikation des gegenwärtigen Gesetes algeschlossen, 
so kann er nichts weiter verlangen, als daß ihm das Theilsiück zur Benutzung überlas. 
sen werde, dafern er nicht in seinem Pachtvertrage ein Anderes bedungen hat. 
8. 143. 
Ist ein Gemeindegrundsiück selbst verpachtet, so kann zwar während der Pachtzeit 
die Theilung in Antrag gesiellt und eingeleitet, die Vollziehung selbst aber nicht eher 
in das Werk gesepet werden, als nach Ablauf oder vertragsmäßiger Aufhebung des 
Pachtkontraktes.
	        
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