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chen entferntere Interessenten allerdings bethelliget sind, und daß sich von ihnen später-
bin Einwendungen erwarten lassen, durch welche bereits geschlossene Verhandlungen rück-
gängig werden könnten, so hat die Kommission diese Personen zu Wahrnehmung ihrer
Rechte und zu Abgabe ihrer Erklärungen unter der Verwarnung vorzuladen, daß im
Falle des Nichterscheinens angenommen werden solle, als haben sie die ex ollicio in Be-
zug auf ihr Interesse getroffenen Maasregeln genehmiget und anerkannt.
Tritt jedoch eine solche Besorgniß nicht ein, so ist den Verhandlungen mit den ent-
fernteren Interessenten so lange Anstand zu geben, bis sie entweder von selbst, oder in
Folge späterer Anordnung sich melden. «
§.1öö.
Erscheinet die eine oder die andere Partei im Termine nicht, so ist nichtsdestoweni-
ger nach den Anträgen des Provokanten das Geschäft zu beginnen, und die Ermittelung
des Gegenstandes nach Maasgabe der vorliegenden Materialien vorzunehmen.
8. 156.
Es wird sodann ein anderweiter, eine Sächsische Frist enthaltender, Termin festge-
sehet und der Ausgebliebene, unter abschriftlicher Mittheilung der Verhandlungen deo
ersten Termins, mit der Bedrohung vorgeladen, daß im Falle des wiederholten Außen-=
bleibens die von dem erschienenen Gegentheile bewirkten Angaben für zugestanden ange-
nommen werden sollen, welches Präjudiz im Falle des Nichterscheinens ohne Weitcres,
namentlich ohne vorgängige Ungehorsamsbeshuldigung, und ohne besonderes richterliches
Dekret Krast gegenwärtigen Gesetzes von selbst eintritt.
. 157.
Sind mehrere, aber nicht alle von einer Partei erschienen, und haben die Erschle-
nenen mit der anderen Partei vorläufig über gewisse Grundsätze, wornach die Auseinanu-
dersetzung geschehen soll, sich verciniget, so wird das, bei der auderweiten Vorladung der
Nichterschienenen anzudrohende Präjudiz auf den Beilritt zu den Zugeständnissen und Er-
klärungen der Erschienenen, insoweit diese mit den Ausgebliebenen in gleichem Verhält-
niß stehen, gerichtet.
z siehen, gerich 8. 156.
Wegen der Werthanschlagung der Frohnen, Diensie, Zehenten und Triften, so wie
bei der Werthbestimmung eines laudemialpflichtigen Gutes in dem Falle des 8. 65 hat
die Kommission vorerst eine Vereinigung unter den Betheiligten zu versuchen. Kommt
diese nicht zu Stande, so wird die Zuziehung von Sachverständigen nothwendig. Die
Kommission hat mit der Abschätuung selbst nichts zu thun, sondern die Verhaudlungen
mur zu leiten.