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8. 161.
Die Landesregierung, welche fuͤr alle bei ihr vorkommenden Abloͤsungsverhandlun-
gen einen Sachverständigen, dem bei Beurtheilung und Eurscheidung aller auf ökonomi-
schen Grundsäpen beruhenden Fragen volles Stimmrecht beizulegen ist, zuzuziehen, und
ein für alle Male zu verpflichten hat, prüfet den Entwurf des Rezesses von dem juristi-
schen und ökonomischen Gesichtspunkte aus, wobei sic neben der formellen Giluigkeit der
Verhandlungen die Rechte und den Vortheil der Interessenten sowic die dem gegenwär=
tigen Geseye zum Grunde liegende Beförderung der Landeskultur in das Auge zu fas-
sen hat.
Insbesondere muß sie dabei in Erwägung ziehen, ob noch eine öffentliche Aufforder-
ung solcher bei dem Geschäfte betheiligter dritter Personen, welche noch nicht bei den Ver-
handlungen gehöret worden sind, nöthig ist.
Im Zweifel ist die Nothwendigkeit einer solchen Aufforderung anzunehmen und durch
die Hypothekenbehörde des berechtigten Gutes nach Vorschrift des Gesehes über das Sub=
hasiations= und Ediktalverfahren zu erlassen.
Es bedarf zur Auoschließung der nicht erschienenen Interessenten keiner Ungebor-
samsbeschuldigung, sie wird vielmehr mittelst richterlichen Dekrets von Amtswegen verfüget.
Wiedereinsehung in den vorigen Stand findet gegen diese Präklusion nicht Stau.
8. 162.
Die etwa einkommenden Anträge und Einwendungen entsernter Interessenten wer-
den zur gesehlichen Erledigung an die Ablösungs-Kommission abgegeben.
163.
Sind dergleichen Anträge und Einwendungen entweder nicht angebracht oder sind
die angebrachten erlediget worden, so wird der Ablösungsrezeß, von der Landesregierung
bestätiget und erlangt hierdurch die Krast und Eigenschaft einer gerichtlichen Urkunde,
auf deren Grund wegen Ausführung derselben die Exekurion nachgesuchet und verfüget
werden kann.
Ein Exemplar dieses Rezesses bleibt bei den Akten der Regierung, für die Parteien
werden so viele Exemplare ausgefertiget, als dieselben wünschen, und den betreffenden Hy-
rothekenbehörden werden die nöthigen Notizen Auszugsweise zugefertiget, um die erfor-
derlichen Vormerkungen in den Lehns= und Hypothekenbüchern zu machen.
8. 164.
Gegen das Verfahren, die Verfügungen und Entscheidungen der Ablösungs-Kom-
mission sindet Berufung an den Ausspruch der Landesregierung statt. Diese ist binnen
präklusiver Frist von vierzehn Tagen, von dem Augenblicke der Behändigung oder Eröff-