Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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nung der beschwerenden Verfügungen bel der Ablösungs-Kommission anzubringen, worauf 
diese die Akten mittelst Verlchts zur Landesreglerung elusendet. 
8. 165. 
Diese prüfet die Beschwerde und kann nach Befinden zur nochmaligen Vernehmung 
der Parteien eine Kommission aus ihrer Mitte anordnen. 
Ihre Entscheidung erfolget durch Reskript an die Ablösungskommission und es fin- 
det gegen diesen Ausspruch ein weiterer Rekurs nicht statt. 
Til. XI. 
Von den Kosten der Ablösung- 
8. 166. 
Die Kosten, welche durch die Ablösungen und Auseinandersehungen entstehen, sind zur 
einen Hälste von dem Berechtigten, zur andern von dem Verpflichteten zu tragen. Die 
auf die letzteren fallende Hälfte wird nach Verhälmiß ihrer, zur Abfindung des Berech- 
tigten festgenellten Beiträge vertheilet. 
Die Kosten einer Gemeinheitstheilung und der bei Triftablösungen vorkommeuden 
Vermessungen und Vonitirungen werden von den Interessenten nach dem Verhältniß ih- 
rer Theilnehmungsrechte und Nuhungsantheile aufgebracht. 
S. 167. 
Unter diesen Ablösungskosten sind nur die Diiten und baaren Auslagen der Kom- 
missarien oder Behörden an Reisekosien, Gebühren für Abschriften, Botenlohn und der- 
bleichen, ingleichen die Gebühren der Sachverständigen, so wie die Ansähe für die schrift- 
lichen Ausarbeitungen der Oekonomiekommissarien begriffen. Der Landrath hat für schrift- 
liche Ausarbeitungen, Ausfertigungen, Vorladungen, Dekrete, Berichte und andere Ver- 
fügungen Gebühren nicht in Ansatz zu bringen. 
Für Bestätigung des Recesses bei der Landes= egierung, sowie für die nach § 160 
des gegenwärtigen Gesetzes nach Besinden anzuordnende öffentliche Aufforderung entfern- 
ter Interessenten werden nur die Verläge an Kopialien, Insertionsgebühren, Votenlohn, 
Poüiporte und dergleichen liguidirt, Gebühren aber nicht angejetzet. 
Die durch die Auseinandersehungen herbeigeführten nenen Eintragungen in die 
Lehusakten und Hypothekenbücher geschehen bei allen Ober= und Unterbehörden kostenfrei. 
Jür die in Folze der Ablösungen vorkommenden Depositionen sind keine Depositen- 
gebühren zu sordern.
	        
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