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daß das obenangeführte Geseyz, von welchem ein Abdruck unter O belgefügt ist, für das
Fürstenthum Gera von jetzt an für Unser Gesammtfürstenthum Reuß I. L. als geset=
liche Norm gelten soll, ertheilen aber dabei in versassungsmäßigem Einvernehmen mit
Unserem getreuen Landtage nachsiehenden abändernden Bestimmungen und Zusäten zu
diesem Gesetze dergestalt, daß dieselben gleichfalls für alle Landestheile gesetzliche Gil-
tigkeit haben sollen, Unsere Landesherrliche Sanktion.
8. 1.
An die Stelle der 88. 15 bis 18 einschließlich, der §§. 26 und 27, des Schluß-
satzes des §. 51, des zweiten Sates in §. 53, des Schlußsatzes des §. 66. und über-
haupt aller derjenigen Stellen des Gesehes vom 23 März 1838, in welchen der fünf
und zwanzigfache Betrag als Kapitalisationsmaßstab festgeseyt ist, treten folgende Be-
stimmungen:
a) Wenn die Betheiligten nicht freiwillig über eine Absindung durch Land oder
eine nach §. 19. und 20. der spätern Ablösung vorbehaltene Getreiderente über-
einkommen, ist die Entschädigung der bisherigen Realberechtigten durch den zwan-
zigfachen Betrag des ermittelten jährlichen Geldwerths der abgelösten Leistung
oder Diensibarkeit zu gewähren.
Mit Ausnahme der Laudemialpflicht und der Naturalabgaben, auf deren Ablõ-
sung lediglich der Verpflichtete zu provociren besugt sein soll, kann in allen
andern Fällen auch der Berechtigte die Ablösung und Kapitalabsindung ver-
langen.
Wenn der Verpflichtete diesen Kapitalbetrag nicht sellst beschaffen will, hat die
Geraer Bank in Gemäßheit der ihr nach ihrem Privilegium obliegenden Ver-
pflichtung und auf Grund besonderer Uebereinkunft mit der Staatsregierung,
unter Uebernabme der vorschriftsmäßig feügestellten Ablösungsrente, dem Berech-
tigten die gesetzliche Absindung mit dem 20-fachen Betrage des Jahreswerthes
binnen 14 Tagen nach erfolgter Ueberweisung der Ablösungorente baar aus-
änzahlen.
Auch die Renten aus älteren, vor dem Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ge-
schlossenen Ablösungen unterliegen in der Regel der Kapitalisation im 20-fachen
Betrage oder der Ueberweisung an die Bank, selbst wenn in den früheren Ver-
handlungen ein höheres Kapital nach dem damaligen geseblichen Maßslab nam-
haft gemacht ist. Ist aber die Ablösungsrente durch gerichtliche Cession an einen
Dritten übergegangen oder in dem früheren Ablösungsvertrage eine Frist zur
Jahlung eines Ablösungskapitals rechtsverbindlich festgesett, oder endlich die Be-
sugniß zur Kündigung des Ablösungskapitals dem Berechtigten durch auodrück-
liche Vertragobesiimmung eingeräumt, so hat es bei diesen Festsegungen sein Be-
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