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Artikel 4.
Die von den respektiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile eingeführten
oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen vertragenden Theile, sei es
bei dem Eingange, sei es bei dem Ausgange, nur dieselben Abgaben entrichten, welche
bei dem Eingange uud bei dem Ausgange in den Staaten der hohen vertragenden
Theile die von den Kaufleuten und Unterthanen der meistbegünstlgten Nation eingeführ.
ten und ausgeführten Waaren und Erzeugnisse entrichten; und es soll weder in den
Staaten des Zollvereins, noch in Persien irgend eine außerordentliche Abgabe, unter
welchem Namen und aus welchem Grunde es sei, gefordert werden dürfen.
Artikel 5.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürsnisse, welche im Persischen Reiche zwischen
Unterthanen der Zollvereins-Staaten entstehen sollten, werden sämmtlich dem Spruche
und der Eutscheidung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, welcher in der Provinz,
wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse entstanden sind, oder in der nächstbe-
legenen Provinz refidirt. Derselbe wird darüber nach den Gesetzen ihres Landes ent-
scheiden.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Jerwürfnisse, welche in Persien zwischen Untertha-
nen der Zollvereins= Staaten und Persischen Unterthanen entstehen, sollen vor das in
diesen Sachen zuständige Persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent oder Konsul der
ollvereinsstaaten residirt, gebracht und in Gegenwart eines Beamten des gedachten
Agenten oder Konsuls erörkert und nach der Billigkeit entschieden werden.
Die Prozesse, Sneitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen Untertha-
nen der Zollvereinsstaaten und Angehörigen anderer gleichfalls fremder Mächte entsteben,
sollen durch Vermittelung ihrer respektiven Agenten oder Konsuln entschieden und beige-
legt werden.
In Preußen und in den übrigen Zollvereinsstaaten sollen die Persischen Untertha-
nen ebenfalls in allen ihren Streitigkeiten, sei es unter sich oder mit Unterkhanen der
vorgedachten oder sremder Staaten, nach demjenigen Verfahren behandelt werden, welches
in den Zollverelnsstaaten hinüchtlich der Unterthanen des meistbegünstigten Nation zur
Anwendung kommt.
Was die Angelegenheiten der Kriminalgerichtsbarkeit betrift, bei welchen Untertha-
nen der Zollvereinsstaaten in Persien, Persische Unterthanen in den Zollvereinsstaaten
betheiligt sein sollten, so sollen solche in den Zollvereinsstaaten und in Persien nach dem
Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respektiven Ländern hinsichtlich der Un-
terthanen der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt.
Im Fall des Ablebens eines ihrer respektiven Umerkhanen in dem Gebicie des