Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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einen oder des andern der hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß vollständig der 
Famllie oder den Geschäftsthellhabern des Verstorbenen, wenn er deren hat, übergeben 
werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte noch Geschäftstheilhaber, so soll sein 
Nachlaß in den Staaten der hohen vertragenden Theile dem Gewahrsam der respektiven 
Agenten oder Konsuln übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den Ge- 
setzen und Gewohnheiten ihres Landes, damit verfahren. 
Artikel 7. 
Zum Schugze ihrer respektiven Unterthanen und ihres Handels, und zur Erleich- 
terung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten die hohen 
vertragenden Theile sich die Besugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respektiven 
Staaten zu ernennen. Die Konsuln der Zollvereinsstaaten sollen in Teheran, Tauris 
umd Bender-Bouchir relidiren. Die Persischen Konsuln sollen in den Zollvereinsstaaten 
an denjeulgen Orten residiren, wo Konsuln einer fremden Macht sich befinden. 
Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen in dem respektiven Gebiete, 
wo sie ihre Residenz genommen haben, gegenseitig die Achtung, Vorrechte und Freiheiten 
genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Theile den Konsuln der melsi- 
begünstigten Nation bewilligt sind. 
Die diplomatischen Agenten und Konfuln Preußens und der übrigen Zollvereins- 
Staaten werden weder öffentlich noch insgeheim die Persischen Unterthanen in Schuz# 
nehmen. 
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder öffentlich noch ins- 
geheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins-Staaten in Schuß 
nehmen. 
Die Konsulu der hohen vertragenden Theilc, welche in den respektiven Staaten Han- 
del treiben, sollen denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre Natio- 
nalen, welche denselben Handel treiben. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Handels= und Freundschafts-Vertrag soll, so Gotk will, getreulich 
beachtet und aufrecht erhalten werden, während acht Jahren, vom Tage der Untexzeich- 
nung an gerechnet, und weiter für die Dauer von zwölf Monaten, nachdem der eine der 
bohen vertragenden Theile dem andern seine Absicht angekündigt haben wird, den Ver- 
trag nicht länger fortbestehen zu lassen. Jeder der hohen vertragenden Theile behält sich 
das Recht vor, den Verkrag nach einer Dauer von acht Jahren oder später aufzukündigen. 
Ingleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, daß der gegen-
	        
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