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wenden und es findet eine Minderung des Ablösungekapilals ebensowenig statt,
als eine Ueberweisung der Rente an die Bank.
Wenn der eine oder der andere bei der Ablösung Betheiligte es verlangt, so
sind in Rückstand gebliebene Rentenbeträge beziehungsweise die Abschätzungs-
werthe der zur Ablösung kommenden, aus irgend welchem Grunde in lehter Zeit
unterbliebenen Leistungen dem von der Bank auszuzahlenden Ablösungskapitale
in der Weise zuzuschlagen, daß deren Betrag von dem Verpflichteten mit 5 Proz.
zu verzinsen ist und dieser Zins als ungetrennter, mit gleichem Rechte versehener
Bestandtheil der an die Bank zu überweisenden, für das Ablösungsobjekt selbst
ermittelten Rente zuwächst.
Von dem Augeublicke an, wo die nach c 11 und c des gegenwärtigen Gesetzes
von der Geraer Bank zu übernehmenden Renten in ihrer ursprünglichen Höhe
jährlich den Betrag von 15,000 Thlr. übersteigen, ist die Geraer Bank berech-
tigt, statt der von ihr dem Berechtigten zu leistenden Zahlung des 20 fachen
Bctrags der überwiesenen Renten demselben den 25. fachen Vetrag der letzteren
in nach 1 ausgefertigten 3½ prozentigen Renteubriesen zu gewähren.
Die Ueberweisung der Ablösungsrenten an die Bank kann nur von einem der
in §. 22 des Ablösungsgesehyes bestimmten Entrichtungstermine ab erfolgen. Ei-
waige Stückrenten hat der Verpflichtete an den Berechtigten unmittelbar abzu-
führen.
Die Bank tritt in ihrer Eigenschaft als Landrentenbank dem Verpflichteten ge-
genüber in alle Rechte und Befugnisse, die nach dem Gesete dem bieherigen
Realberechtigten hinsichtlich der Ablösungsrenten zugestanden haben würden. Blei-
ben die Verpflichteten mit einzelnen Rententerminen vier Wochen über die Ver-
fallzeit in Rückstand, so haben dieselben unbeschadet der Bestimmungen der
S§. 22 bis mit 25 des Ablöfungsgesepes der Bank 5prozentige Verzugszinsen
zu gewähren.
Die Bank ist verpflichtet, den achten Theil der von ihr zu beziehenden Renten
ohne Berechnung von Verwalungskesten und Verlusten zur allmäligen Tilgung
ihrer Forderungen unter Zugrundlegung der Verechnung von Zinsen und Jinses-
zinsen zu 3½ Proz. zu verwenden. — Es erlischt daher die Verbiudlichkeit zur
Zahlung der Ablösungsrenken nach Verlauf von 61 Jahren; es kaun jedoch jeder
Verpflichtete auch innerhalb dieses Zeitraums sich ganz oder thellweise durch Er-
legung der in der Tabelle nach den verschiedenen Jahren verzeichneten Säpe von-
seiner Rentenlast befreien. — In diesem lebteren Falle muß jedoch die Kapital.
zahlung an einem Rentenzahlungstermine geschehen und wenigstens drei Monate
vorher schristliche Kündigung stallgesunden baben; auch braucht die Bant Ab-