Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ein blohes Unterelgenkthum des Besiers besteht. Dies gilt namentlich von solchen ehe- 
maligen Lehngütern, die auf dem Heimfall stehen G. 6 unter 2 des Gesehes über Auf- 
hebung des Lehnsverbandes vom 28. Juli 1853.) und von solchen Erbzinögütern (m 
engern Worlsinne), an denen der Erbzinsherr ein wirkliches Obereigenthum nachweist, 
— so weit nicht wegen Verpfindung der letzteren im §. 30 ein Anderes bestimmt ist. 
b) Wenn in Ansehung ehemaliger Lehngüter Absindungsansprüche Successionsbe= 
rechtigter bestehen und nicht bereits durch Hypothek gesichert sind, können dieselben nur 
mit Vorbehalt des Pfandrechtstitels der Berechtigten veräußert und verpfändet werden. 
Es behält auch in dieser Beziehung bel den Bestimmungen des §. 30 des angeführten 
Gesetzes sein unverändertes Bewenden. 
8. 10. 
Es bewendet ferner dabei, daß Erbpachtgrundstücke und Laßgüter, möge das Necht 
des Laßmanns an leyteren ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches sein, ohne Zu- 
stimmung des Erbverpachters und Laßherrn weder veräußert noch verpfändet werden kön- 
nen, und wird hierin durch dieses Geseh nichts geändert. 
Inhalt und Beilagen des Grund= und Hypothekenbuchs. 
8. 11. 
a. Das Grund= und Hypothekenbuch ist nur für Grundsiücke und solche andere 
körperliche Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich stehen, ingleichen 
für selbüständige (vergl. dagegen §. 12 Nr. 3) Gerechtigkeiten der Ark, wie sie 
zeither schon von den Gerichten den Immobilien gleich geachtet zu werden pflegten, 
bestimmt. 
b. Dafür sind solche fruchtbringende (rentable) Realgerechtsame und solche Gewerbs- 
berechtigungen zu achten, welche nicht mit dem Tode des Berechtigten erlöschen, sondern 
gleich unbeweglichen Gütern im Verkehr sin, z. B. Nittergüter und Erbziusberechtig- 
ungen ohne Grundbesih, Fleischbänke, Badereig erechligkeiten, Barbierstuben u. dergl. a. 
. Gerechtigkeiten dieser Art, welche nicht bisher schon von den Gerichten in den 
Formen der Immobilien behandelt worden sind, können nur mit Genehmigung der Ober- 
behörde in die Grund= und Hypothekenbücher ausgenommen werden und ein Folium er- 
halten. 
Von solchen Rechten ist dann Alles, was in gegenwärtigem Gesetze wegen der 
Grundstücke bestimmt ist, ebenfalls zu verstehen. 
8, 12. 
Jedes Folium im Grund= und Hypothekenbuche muß enthalten:
	        
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