Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Wir  wolken  jedoch  diese  Gedächenißfeier,  damit  durch  sie  in  dem  allgemeinen  Geschäftsverkehre
  keine  Störung  entstehe,  mit  der  gewöhnlichen  Sonntagsfeier  verbunden  wissen,  und
erachten  daher  für  gut,  daß  der  nächstfolgende  achtzehnte  Sonntag  nach  Trinikatis  nach
dem  auf  den  fun  fzehnten  September  einfallenden  Gedächenißtage  Unsres  Regierungsantritks,
als  der  zwanzigste  September  dieses  Jahres,  zu  einem  in  den  sämtlichen  Kirchen  hiesiger
Lande  Vor=  und  Rachmitetags  deshalb  zu  begehenden  Dank=  und  Betfeste  geordnet  werde.

Hierbei  soll  bei  dem  Vormittagsgottesdienste  nach  der  Predige  der  lobgesang:  Herr  Gott,
dich  loben  wir  2c.  mit  den  bei  ausserordenclichen  Dankfesten  gewöhnlichen  Feierlichkriten  gesungen
  und  statt  des  Evangelii  über

Sprüchw.  20,  V.  23.

Fromm  und  wahrhaftig  seyn,  behuten  den  Kdnig,  und  sein  Thron  bestehet

durch  Fröômmigkeit.
so  wie  Nachmittags  über
Psalm  61,  V.  7.  8.  9.

Du  giebst  einem  Kdnige  langes  Leben,  daß  seine  Jahre  währen  immer  für  und
für,  daß  er  immer  siben  bleibet  vor  Gett.  Erzeige  ihm  Güte  und  Treue,  die  ihn
behüten.  So  will  ich  deinem  Namen  lobsingen  ewiglich,  daß  ich  meine  Gelübde
bezahle  täglich.
geprediget,  und  nach  jeder  Predige  das  angefügte  Dankgebet)  verlesen,  das  Fest  selbst  aber
Sonmags  zuvor,  als  den  siebenzehnten  Sonncag  nach  Trinicatis,  von  den  Kanzeln  abgekundiget
  werden.

Welchem  allen  sämrtliche  Einwohner  dieser  Lande  sich  gemäs  bezeigen  werden.  Gegeben
zu  Dresden,  am  11.  Augast  1313.

")  Solches  ist  an  die  gesamte  Geiflichkeit  des  Königreichs  verseudet  worden.  a.  d.  g

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