Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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zu verschaffen, und dieses Stempelpapier in Vorräthen an die Amts-Steuer= und Stadt-Stem- 
pel-Einnahmen, gegen gleichmäßige Empfangsbekennenisse, zu versenden. 
. 25. 
Cr hat hierbei insbesondere darauf zu sehen, daß, sowohl bei ihm, als bei den Amts-Steuer- 
und Scadt-Stempel-Einnahmen des Kreises, jederzeie ein hinlänglicher Vorrath an Stempel- 
papier, zu augenblicklicher Befriedigung des Bedarfs, vorhanden sei, und keine der ihm unter- 
geordneten Einnahmen mie Aushändigung desselben im mindesten aufzuhalten. 
6. 20. 
Sollee, wider Erwarten, aus Mangel an Vorrath, der Bedarf einer Amts-Sceuer= oder 
Scadt-S#empel-Einnahme nicht sofort, auf diesfallsiges Verlangen, befriediget werden können, 
so hat der Kreis-Impost-Einnehmer unverzüglich, und zwar bei Stempelbogen, deren Betrag 
sich nicht uber Zehen Thaler beläufe, spätestens binnen Drei Tagen, bei höhern Stempelbogen 
aber spätestens binnen Acht Tagen, diesen Bedarf berbeizuschaffen und auszuhändigen. 
G. 27. 
Stempelung der Spielkarten und Kalender. 
papier sich von der Stempelfactorie, gegen ein Empfangsbekenneniß nach dem Schema unter 2. 
Der Kreis-Impost-Einnehmer hat die Stempel, zu Stempelung der zu diesem Zwecke an ihn 
gelangenden Spielkarten und Kalender, in sicherer Verwahrung zu halten, auch diese Stempelung, 
gegen sofortige baare Bezahlung des Stempelbetrags, ungesäumt zu bewirken. 
Gb. 28. 
Obliegenbeiten im Verhältniß zu den uncergeordnecen Einnahmebehörden. 
Da der Kreis-Impost-Einnehmer die, den Ames-Steuer- und Stade Stempel-Einnahmen 
zunächst vorgesetzte Rechnungs= und Cassenbehörde ist, so hat derselbe die, von den Untereinnahmen 
abzulegenden Impostrechnungen und abzuliefernden Gelder, und zwar die letztern gegen auszustel- 
lende Quittung, anzunehmen, für die Einbringung der, durch verspäcete Einsendung, verwirkten 
Serafen Sorge zu tragen, nach Befinden mic erhöheten Strafauflagen zu verfahren, die Resul= 
tate der eingereichten Rechnungen in die, nach §. 20. von ihm zu haltenden Manuale und abzule- 
genden Rechnungen aufzunehmen, die den letztern als Belege beizufügenden Rechnungen der un- 
tergeordneten Einnahmen, da nöthig, mit seinen Bemerkungen zu begleiten, die eingelieferten 
Gelder zur Kreis-Impost--Casse zu ziehen, und die ihm entweder anbefoblnen, oder ihm selbst 
nöthig scheinenden Expeditionen in Rücksicht dieser unkergeordneren Einnahmen zu beforgen.
	        
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