Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 3.) 
C. 20. 
Manuale und Rechnungen. 
Die, von dem Kreis-Impost-Einnehmer zu haltenden, Manuale sind nach dem Schema un- 
cer 7., die von ihm abzulegenden Rechnungen aber nach dem Schema uncer 8. einzurichten. 
S. 30. 
Dienstgenuß. 
Der Kreis-Impost-Einnehmer erhält, als Dienstgenuß für seine dießfallsige Function, Ein 
und ein halbes vom Hundert der von ihm berechneten baaren Einnahme. Der Betrag 
dieses Emolumenrs ist, bei Ablieserung der Gelder zur Impost-Haupt-Casse, zurückzubehalcen und in 
den, nach §. 20. abzulegenden Rechnungen in Ausgabe zu verschreiben. 
". 31. 
b.) Kreis. Schocksteuer-Einnehmer, als Coneroleur des Kreis-Impost-Ein- 
nehmers wegen des Spielkarten-- und Kalenderstempels. 
Der Kreis-Impost-Einnehmer wird im Meißnischen, teipziger und Erzgebirgischen Kreise, 
wo besondere Kreis-Schocksteuer-Einnehmer angestelle sind, und die Bestempelung der Spielkar- 
ten und Kalender häufiger vorkommr, in Ansehung der Bestempelung der Spielkarten und Kalen- 
der und der deshalb einzunehmenden und zu verrechnenden Gelder, so wie in Rücksiche der, nach 
Besinden, den Kalenderhändlern, wegen nicht verkaufter bestempelter Kalender, zu leistenden Resti- 
tution des Stempelbetrags, durch den Kreis-Schocksteuer- Einnehmer controlirk. 
. 52. 
Dessen dießfallsige Verweisung auf seine Dienstpflicht. 
Der Kreis-Schocksteuer-Einnehmer wird, wegen dieser ihm übertragenen Controle des Kreis- 
Impost-Einnehmers, in Hinsiche auf die Bestempelung der Spielkarten und Kalender, auf seine- 
bereits abgelegte Oienstpfliche verwiesen. 
" 33. 
Art der Controle. 
Zum Behuf dieser Controle werden die zu bestempelnden Spielkarten und Kalender, so wie 
diejenigen Kalender, von welchen, nach F. 82. des Mandats vom 11. Januar 1819. der Seem- 
pelbetrag zu restituiren ist, jedesmal mittelst Lieferscheins und resp. unter Beifuͤgung der Stempel- 
gelder, an den Kreis-Schocksteuer · Einnehmer eingesendet, von diesem in ein Manual nach dem 
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