Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(685) 
in Berechnung sowohl ihrer eingenommenen und ausgegebenen Gelder, als ihrer Vor- 
räthe an Stempelpapier. 
. 30. 
Verkauf des Stempelpapiers. 
Die Einnehmer haben das, für den Bedarf ihrer Einnahme, erforderliche Stempelpapier von 
der ihnen vorgesetzten Kreis-Impost-Einnahme, gegen Empfangsbekenntnisse nach dem Schema 
unker 2. sich zu verschaffen, und dasselbe an diejenigen, welche dergleichen von ihnen verlangen, 
gegen sofortige baare Bezahlung, zu verkaufen. 
v #. 40. 
Sie haben hierbei insbesondere darauf zu sehen, daß jederzeie hinlängliche Vorräthe, zu augen- 
blicklicher Befriedigung der sich meldenden Käufer, vorhanden sind, auch keinen Käufer mit Aus- 
händigung des verlangten Stempelpapiers im mindesten aufzuhalten. 
G. 41. 
Wenn der Bedarf eines sich meldenden Käufers, aus Mangel an Worrath, niche sofork auf dieß- 
fallsiges Verlangen befriediget werden könnte, so hat der Einnehmer unverzüglich, und zwar bei 
Stempelbogen, deren Betrag sich nicht uͤber Zehen Thaler belaͤuft, spaͤtestens binnen Drei Tagen, 
bei hohern Stempelbogen aber spärestens binnen Acht Tagen, diesen Bedarf, ohne Kosten des Käu- 
fers, herbeizuschaffen und auszuhändigen. 
- 5—42. 
DenAmtS-Steuer-nndStadt-Stempel-Einnehmerni"stnachgelassen,VorräthevonScem-· 
pelpapier an Gerichtsbehoͤrden, Advokaten oder andere Personen ihres Einnahmebezirks, gegen 
Empfangsbekenntniß und kuͤnftig erfolgende Bezahlung, zu verabfolgen; es geschieht dieß jedoch 
blos auf der gedachten Einnehmer eigne Gefahr. 
g. 43. 
Der Betrag dieses creditirten Stempelpapiers wird in den, nach &. 44. von ihnen abzulegen- 
den Rechnungen mit unter dem Bestande aufgefuͤhrt, jedoch besonders angegeben, und darf zu— 
sammengenommen an Gelde in keinem Falle höher seyn, als der Vierte Theil der von ihnen bestell- 
ten Caution. 
ß. 44. 
Manuale und Rechnungen. 
Die von diesen Einnehmern uͤber ihre Stempeleinnahme zu haltenden Manuale sind nach dem 
Schema unter 10., die von ihnen abzulegenden Rechnungen aber nach dem Schema umer 11. 
einzurichten.
	        
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