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führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beliehung'
als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der
58 4, 5, 7, 10. Die zuständige Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde,
welche Fve Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer
zuzuteilen hat.
g 26.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich
der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.
F. Untersagung des Betriebes.
6 20.
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung
zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die
Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
827.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von
Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Sie
aben alsdann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern.
Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter e), so ist die Polizeibehörde
befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen.
6. Strafbestimmungen.
ß 28.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit
des 8 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
6#29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Keunzeichens sind befreit:
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung
finden,