Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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führen.  Die  betreffenden  Kraftfahrzeuge  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher  Beliehung'
  als  deutsche  anzusehen  und  unterliegen  demgemäß  den  Vorschriften  der
58  4,  5,  7,  10.  Die  zuständige  Landespolizeibehörde  bezeichnet  die  Polizeibehörde,
welche  Fve  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken  und  die  Erkennungsnummer
  zuzuteilen  hat.

g  26.
Im  Zollgrenzbezirke  haben  die  Beamten  der  Grenzzollverwaltung  hinsichtlich
  der  Kraftfahrzeuge  die  gleichen  Befugnisse  wie  die  Polizeibeamten.

F.  Untersagung  des  Betriebes.

6  20.

Die  Polizeibehörde  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Eigentümers  eine  Untersuchung
  darüber  anstellen,  ob  ein  Kraftfahrzeug  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung
zu  stellenden  Anforderungen  entspricht.

Kraftfahrzeuge,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  können  durch  die
Polizeibehörde  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.

827.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von
Kraftfahrzeugen  obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das  Führen  von
Kraftfahrzeugen  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  polizeilich  untersagt  werden.  Sie
aben  alsdann  das  ausgestellte  Zeugnis  (§  14  Abs.  1)  der  Polizeibehörde  abzuliefern.
Handelt  es  sich  um  ausländische  Zeugnisse  (§  24  Abs.  1  unter  e),  so  ist  die  Polizeibehörde
  befugt,  den  Anerkennungsvermerk  zu  löschen.

 

6.  Strafbestimmungen.
ß  28.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  in  Gemäßheit
  des  8  366  Nr.  10  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

H.  Ausnahmen.
6#29.
Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Keunzeichens  sind  befreit:
a)  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  den  Frachtverkehr  Verwendung
  finden,