Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Hierbei ist alles das in Anwendung zu bringen, was oben im cten K. wegen der Schüler 
der Chirurgie verordnet worden. 
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ß. 25. 
Die Lehrlinge sollen lediglich mit Arbeiten, welche auf Erlernung ihres Berufs abzwecken, 
und zwar in behoͤriger wissenschaftlicher Ordnung, beschaͤftigt, keinesweges aber zu hauswirch. 
schaftlichen und andern, ihrer Bestimmung fremdartigen, Dienstleistungen gebraucht werden. 
4. 26. 
Die tehrherren sind verbunden, ihren Lehrlingen, ausser der fortwaͤhrenden praktischen An- 
weisung im Laboratorio und am Recepbircische, zugleich auch vollständigen, möglichst regel- 
mäßigen eheorerischen Uncerricht in der Bokanik, Physik, Arzneiwaarenkunde, allgemeinen und 
pharmaceutischen Chemie, auch von den Kräfeen der Arzneien, zu ertheilen. 
Hierzu sind, in den ersten vier Jahren der tehrzeit, wenigstens vier Seunden wöchentlich 
anzuwenden, und die tehrlinge überdies, sowohl in Hinsiche des empfangenen Schulunterrichts, 
als gedachter Wissenschaften, zu fleißiger Wiederholung und eifrigem eigenen Fortstudiren 
anzuhalten. 
6. 27. 
In Hinsicht der hierzu dienlichen tehr= und Hülfsmittel findet keine Beschränkung Statt; 
jedoch wird Allen, welche, Obigem gemäs, tehrlinge annehmen wollen, aufgegeben, sich minde- 
stens für das Studium der Botanik, ausser einem, wenigstens die einheimischen Arzneipflan= 
zen umfassenden herhario vivo, für pharmaceutische Brtanik, Physik, pharmaceutische Waa- 
renkunde, allgemeine und pharmaceutische Chemie, den mechanisch pharmaceutischen Theil der 
Pharmacie, und, für die Kenneniß der Wirkungen der Arzneimittel, die sachdienlichsten und 
und unentbehrlichsten Schriften anzuschaffen und deren Besih dem Physicus nachzuweisen, wel- 
cher, falls ihm über deren Zweckmäßigkeit, der ihm diesfalls, von dem Sanitäts-Collegio 
oder der medicinischen Faculeär in teipzig, ertheilren allgemeinen Anweisungen zufolge, ein Be- 
denken beigehr, den bemerkten Mängeln selbst Abhülfe verschaffen, oder deshalb an jene Be- 
börde berichten soll. 
9. 28. 
Bei der jährlichen Revision der Apotheken soll der Physicus die Kenntnisse und Fort— 
schritte der Lehrlinge, die Beschaffenheit ihres Unterrichts, wie die Tuͤchtigkeit der Gehuͤlfen, 
jedesmal sorgsältig mit untersuchen und das Resultat im Revisionsprotocolle bemerken. Nimme 
er bierbei Mangel und Vernachlässigungen wahr,„ so hat er deren wirksame Abhülfe eneweder 
selbst zu veranlassen, oder deshalb zum. Sanitärs-Collegio ober resb. zur medje inischen Fa- 
Gesetzsamml. 1819. 1191
	        
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