Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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sonst  Erlaubniß  erlangen  will,  muß  wenigstens  fünf  Jahre  im  In=  oder  Auslande  als
Gehülfe  gearbeicet  haben;  wobei  Jedem  andurch  zur  Pflicht  gemache  wird,  wo  möglich
mindestens  zwei  Jahre  lang  in  einer  Apotheke  zu  teipzig,  Oresden,  oder  einer  auswärtigen
  Universitärs  -Stade  zu  dienen,  und  dabei  zugleich  den  öffentlichen  Vorlesungen  daselbst
über  Betanik,  Physik,  Chemie  und  Materia  medica  beizuwohnen)  welchenfalls  ihm  ein
Jahr  von  obiger  Frist  erlassen  seyn  soll.

Die  über  die  Dienerjahre  beizubringenden  Zeugnisse  hak  in  Unsern  tanden  der  Physicus
  mic  zu  vollziehen,  und  dabei  zugleich  das  Resuleat  seiner  Wahrnehmung,  bei  der  jährlichen
  Revision  der  Aporheke,  im  Betreff  eines  solchen  Gehulfen,  mic  zu  bemerken.

.  34.

Mite  Einreichung  dieser  Zeugnisse  und  des  tehrbriefs,  hat  sich  der  Apothekergehülfe,
der  das  im  vorigen  §.  gedachte  Reche  erlangen  will,  zum  persönlichen  Eramen  vor  das
Sanitäcts-Collegium  oder  resp.  die  medicinische  Facultät  in  teipzig  zu  stellen,  welche  demselben,
  wenn  er  hierbei  seine  Fähigkeit,  einer  Apotheke  vorzustehen,  vollkommen  darehur,  die
gebetene  Erlaubniß  ertheilen,  entgegengesetzten  Falls  aber  ihm  solche  entweder  ganz,  oder
doch  noch  zur  Zeit,  versagen  soll.

.  35.

Der  tüchtig  Befundene  hat  sich  mic  dem  empfangenen  Zeugnisse  bei  dem  Pbysicus  seines
  Wohnorts  zu  melden,  der  sodann  bei  der  Orksobrigkeic  dessen,  nach  der  sub  C.  beigebenden
  Eidesnotel,  in  seiner  Gegenwart  zu  bewirkende  Verpflichtung  veranlassen  wird.

S.  36.

Dies  Gesesz  eritt  sofort  in  Wirksamkeit;  es  wird  jedoch,  wie  sich  von  selbst  verstehe,
die  Beibringung  des  F.  20.  bemerkten  tehrbriefes,  und  der  §.  31.  und  33.  erwähnten  Zeugnisse,
  nur  bei  denen  erfordere,  welche,  nach  dessen  Bekannemachung,  der  tehre  entlassen  werden,
  oder  ihre  Dienerzeic  ganz  oder  zum  Theil  ausgehalten  haben,  indem  es  wegen  derer,
welche  sich  bereits  früher  so  weit  gebilde#,  bei  der  Vorschrist  des  Medicinalmandats  vom
15½  Sepcember  1768.  JF.  10.  lediglich  bewendet.

Wir  gebieten  demnach  allen  Unsern  Collegien,  Kreis=  und  Amrshaupcleuken,  Beamten,
  Vasallen  und  Staderäthen,  wie  überhaupt  allen  Gerichtsobrigkeiten,  besonders  aber
allen  Medicinalbehörden,  Pbysicen,  Aerzten,  Chirurgen  und  Apothekern,  den  Inhale  die-(19*)