Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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sonst Erlaubniß erlangen will, muß wenigstens fünf Jahre im In= oder Auslande als 
Gehülfe gearbeicet haben; wobei Jedem andurch zur Pflicht gemache wird, wo möglich 
mindestens zwei Jahre lang in einer Apotheke zu teipzig, Oresden, oder einer auswärti- 
gen Universitärs -Stade zu dienen, und dabei zugleich den öffentlichen Vorlesungen daselbst 
über Betanik, Physik, Chemie und Materia medica beizuwohnen) welchenfalls ihm ein 
Jahr von obiger Frist erlassen seyn soll. 
Die über die Dienerjahre beizubringenden Zeugnisse hak in Unsern tanden der Physi- 
cus mic zu vollziehen, und dabei zugleich das Resuleat seiner Wahrnehmung, bei der jähr- 
lichen Revision der Aporheke, im Betreff eines solchen Gehulfen, mic zu bemerken. 
. 34. 
Mite Einreichung dieser Zeugnisse und des tehrbriefs, hat sich der Apothekergehülfe, 
der das im vorigen §. gedachte Reche erlangen will, zum persönlichen Eramen vor das 
Sanitäcts-Collegium oder resp. die medicinische Facultät in teipzig zu stellen, welche demsel- 
ben, wenn er hierbei seine Fähigkeit, einer Apotheke vorzustehen, vollkommen darehur, die 
gebetene Erlaubniß ertheilen, entgegengesetzten Falls aber ihm solche entweder ganz, oder 
doch noch zur Zeit, versagen soll. 
. 35. 
Der tüchtig Befundene hat sich mic dem empfangenen Zeugnisse bei dem Pbysicus sei- 
nes Wohnorts zu melden, der sodann bei der Orksobrigkeic dessen, nach der sub C. beige- 
benden Eidesnotel, in seiner Gegenwart zu bewirkende Verpflichtung veranlassen wird. 
S. 36. 
Dies Gesesz eritt sofort in Wirksamkeit; es wird jedoch, wie sich von selbst verstehe, 
die Beibringung des F. 20. bemerkten tehrbriefes, und der §. 31. und 33. erwähnten Zeug- 
nisse, nur bei denen erfordere, welche, nach dessen Bekannemachung, der tehre entlassen wer- 
den, oder ihre Dienerzeic ganz oder zum Theil ausgehalten haben, indem es wegen derer, 
welche sich bereits früher so weit gebilde#, bei der Vorschrist des Medicinalmandats vom 
15½ Sepcember 1768. JF. 10. lediglich bewendet. 
Wir gebieten demnach allen Unsern Collegien, Kreis= und Amrshaupcleuken, Beam- 
ten, Vasallen und Staderäthen, wie überhaupt allen Gerichtsobrigkeiten, besonders aber 
allen Medicinalbehörden, Pbysicen, Aerzten, Chirurgen und Apothekern, den Inhale die- 
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