Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

5  149  ).
A.
Formular
zur  Verpflichtung  für  Chirurgen.

Jr#  N.  N.  gelobe  und  verspreche  hiermie,  die  zu  jeder  Zeit  vorhandenen  Medicinalgesetze  pünktlich
  zu  befolgen,  der  obern  Medicinalbehörde  und  dem  mir  vorgesetzten  Physicus  in  allen  Dingen
den  schuldigen  Gehorsam  zu  leisten,  —  die  mir  als  Wundarzt  obliegenden  Geschäfte  mit  Fleis,
Gewissenhaftigkeit,  grundlicher  Ueberlegung  und  möglichster  Schonung  der  Kranken  zu  verrichten,
  —  die  Patienten  nicht  zu  übertheuern,  meine  Forderungen  vielmehr  nach  ihren  Vermögensverhältnissen
  einzurichten,  und  mie  gleichem  Eifer  Armen  und  Vermögenden  in  chirurgischen
Krankheiten,  zu  jeder  Stunde  und  ohne  Zeitverlust,  zu  rathen  und  beizustehen,  —  stets  nuchtern,
verschwiegen,  mit  meinen  Kunstgenossen  verträglich,  und  bei  weiblichen  Kranken  ehrbar  und  sittsam
  zu  seyn,  —  innerliche  Curen  gar  nicht,  oder  doch,  falls  solche  bei  Behandlung  chirurgischer
  Uebel  zugleich  mic  erforderlich  sind,  nur  unter  leitung  eines  approbirten  Arztes  zu  unternehmen,
  —  in  zweifelhaften,  bedenklichen  und  wichtigen  Fällen  mich  der  Zuziehung  eines  andern
Arztes  oder  Wundarztes  nichet  zu  widersetzen,  vielmehr  selbst  darauf  anzutragen,  und,  besonders
in  den  ersten  beiden  Jahren  meiner  Praxis,  dergleichen  Curen,  ohne  den  Beirath  des  mir  vorgesetcten
  Arzkes  oder  Wundarzces,  falls  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  mich  niemals  zu  unterziehen,
der  mit  solchem,  nach  reiflicher  Ueberlegung,  getroffenen  Abrede  aber  jedesmal  pünktlichst  nachzukommnen,
  —  keine  Versuche  auf  Gefahr  des  tebens  meiner  Patienten  anzustellen,  —  bei  Scheintodten
  die  Erweckungsmittel  mit  größter  Sorgfalt  und  anhaltender  Mühe  anzuwenden,  —  mich
des  Dispensirens  von  Arzneimitteln,  ausser  etwa  bei  meiner  Anwesenheit  auf  dem  Lande,  wo  die
Entfernung  von  der  nächsten  Stadt  das  Erholen  derselben  erschweren  würde,  oder  sonst  in  bedenklichen
  Fällen,  da  der  schleunige  Bedarf  das  Verschreiben  aus  der  Apotheke  ohne  Gefahr
nicht  verstattet,  oder  bei  Versendung  an  auswärtige  Orte,  wo  keine  Apotheken  verhanden  sind,
oder  zur  unentgeldlichen  Reichung  an  Arme,  mich  zu  enthalcen,  —  alles,  was  auf  das  allgemeine
Gesundheitswohl  Einfluß  haben  könnte,  genau  zu  beobachten,  und  Mangel  in  der  öffentlichen
Medicinalpflege  zeitig  bei  der  Behörde  anzuzeigen,  —  endlich  aber  über  Krankheiten  und  gerichtliche,
  medicinisch  -chirurgische  Besichtigungen  und  teichenöffnungen,  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen,  Zeugniß  zu  geben,  und  die  mir  übertragenen  Berichce  darüber  zu  fertigen.