Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

5 149 ). 
A. 
Formular 
zur Verpflichtung für Chirurgen. 
Jr# N. N. gelobe und verspreche hiermie, die zu jeder Zeit vorhandenen Medicinalgesetze pünkt- 
lich zu befolgen, der obern Medicinalbehörde und dem mir vorgesetzten Physicus in allen Dingen 
den schuldigen Gehorsam zu leisten, — die mir als Wundarzt obliegenden Geschäfte mit Fleis, 
Gewissenhaftigkeit, grundlicher Ueberlegung und möglichster Schonung der Kranken zu verrich- 
ten, — die Patienten nicht zu übertheuern, meine Forderungen vielmehr nach ihren Vermögens- 
verhältnissen einzurichten, und mie gleichem Eifer Armen und Vermögenden in chirurgischen 
Krankheiten, zu jeder Stunde und ohne Zeitverlust, zu rathen und beizustehen, — stets nuchtern, 
verschwiegen, mit meinen Kunstgenossen verträglich, und bei weiblichen Kranken ehrbar und sitt- 
sam zu seyn, — innerliche Curen gar nicht, oder doch, falls solche bei Behandlung chirurgi- 
scher Uebel zugleich mic erforderlich sind, nur unter leitung eines approbirten Arztes zu unterneh- 
men, — in zweifelhaften, bedenklichen und wichtigen Fällen mich der Zuziehung eines andern 
Arztes oder Wundarztes nichet zu widersetzen, vielmehr selbst darauf anzutragen, und, besonders 
in den ersten beiden Jahren meiner Praxis, dergleichen Curen, ohne den Beirath des mir vorgeset- 
cten Arzkes oder Wundarzces, falls nicht Gefahr im Verzuge ist, mich niemals zu unterziehen, 
der mit solchem, nach reiflicher Ueberlegung, getroffenen Abrede aber jedesmal pünktlichst nachzu- 
kommnen, — keine Versuche auf Gefahr des tebens meiner Patienten anzustellen, — bei Schein- 
todten die Erweckungsmittel mit größter Sorgfalt und anhaltender Mühe anzuwenden, — mich 
des Dispensirens von Arzneimitteln, ausser etwa bei meiner Anwesenheit auf dem Lande, wo die 
Entfernung von der nächsten Stadt das Erholen derselben erschweren würde, oder sonst in be- 
denklichen Fällen, da der schleunige Bedarf das Verschreiben aus der Apotheke ohne Gefahr 
nicht verstattet, oder bei Versendung an auswärtige Orte, wo keine Apotheken verhanden sind, 
oder zur unentgeldlichen Reichung an Arme, mich zu enthalcen, — alles, was auf das allgemeine 
Gesundheitswohl Einfluß haben könnte, genau zu beobachten, und Mangel in der öffentlichen 
Medicinalpflege zeitig bei der Behörde anzuzeigen, — endlich aber über Krankheiten und ge- 
richtliche, medicinisch -chirurgische Besichtigungen und teichenöffnungen, nach bestem Wissen und 
Gewissen, Zeugniß zu geben, und die mir übertragenen Berichce darüber zu fertigen. 
 
	        
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