Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
6. 
7———“xç--1.Jzi — 
1’ 
lo.) Trank-Steuer-Ausschritben 
auf die Jahre 1310. und 1320. — 
vom öten März 1810. 
Vo GOES# Gnaden, Friedrich Augit, König von Sachsen 2c. tc. c 
llebe getreue. Wir haben Uns, wie in dem von U#, unterm 26sten Occober vorigen Jahres, 
erlassenen Steuer= Ausschreiben auf die Jahre ½/19. und 1320. unter I., bereits erwähnt 
worden ist, bewogen gefunden, bei der letzten allgemeinen Versammlung Unsrer gekreuen Stände 
das Gucachten derselben über die beabsicstigten Veränderungen in der Erhebung der Tranksteuer 
vom inländischen Biere, und namen#ch über die Firirung dieser Abgabe zu vernehmen. Nach- 
dem nun die Deputirten der Stäkte ihren Beitritt zu dem diesfalls vorgelegten, von den De- 
putirten der Ritterschaft im Hoapkwerke beifällig begutachteten Plane, von Bedingungen abhän- 
gig gemache haben, welche zuzugestehen bedenklich fälle, so hat es zur Zeit in Ansehung der 
städtischen Brauereien, soviel die einzelne Erhebung der Trank-Steuer-Abgabe von jedem 
Gebräude Bier vor dem Unterzünden, und die damic in Verbindung stehenden Controlirungs= 
Maasregeln becrifft, bei der zeitherigen Regie-Einrichtung, mit der alleinigen Modisication sein 
Bewenden, daß zwar von jedem Faß Braunbier 1 thlr. 8 gr. —, und von jedem Faß Weiß- 
bier 1 thlr. 12 gr — ; wie zeither, an Tranksteuer zu entrichten, jedoch in Scädeen, wo 
Ooppelbier gebraut wird, jedes Faß Doppelbier, nach Maasgabe der ständischen Bewilligung, 
Gesetzsamml. 1319. (20!
	        
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