Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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orte, wenn ihnen zuvörberst die erforderlichen Anzeigen der Ames-Steuer-Einnahmen zugekeom- 
men sind, ebenfalls innerhalb eines noch zu bestimmenden und genau inne zu halcenden Termins, 
gutachtlichen Verkrag in tabellarischer Form an Unser Ober-Stceuer-Collegium zu erstatten, 
und von letzterem weitere Bescheidung zu erwarten. 
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3. 
Wenn eine Reclamation nicht Statt gefunden hat, oder sobald uͤber dieselbe entschieben ist, 
tritt das regulirte Firum, vom 1sten April dieses Jahres an, an die Stelle der bis dahin einzeln 
zu berechnen gewesenen Tranksteuern vom inländischen Biere, und ist in den weiter unten an- 
zugebenden Terminen jedesmal unfehlbar gebührend einzurechnen. 
4. 
Da die gegenwaͤrtige Fixirung der einzelnen Landbrauereien lediglich nach Maasgabe der 
dermaligen Gangbarkeit derselben veranstaltet wird, so kann der Umstand, daß für eine Braue- 
rei ein Trank-Sceuer-Firum ausgeworfen worden ist, nicht als Beweis ihrer Berechtigung zur 
Aus#bung des Brauurbars gelten, und es wird dem, während der Dauer der Firarion, in ei- 
nem Brau-- oder Ausschrote-Prozesse unterliegenden Theile, nach Beschaffenheit der Umstände, 
entweder das ganze Fixum, oder doch ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil desselben abgenommen, und, 
nach Befinden, dem obsiegenden Theile zugetheilt werden. 
5. 
In Ansehung derjenigen Brauereien, denen gegenwaͤrtig bereits Trank-Steuer-Fixa bewilli— 
get worden sind, hat es bei den festgesetzten Fixationssummen sein Bewenden, und die zuge— 
standene Fixation wird auf die Dauer der jetzigen Bewilligung ausdruͤcklich ausgedehnt. Es 
haben sich aber auch diese schon fixirten Brauereien den, im Betreff der dermalen fixirt werdenden 
Brauereien, getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen. 
6. 
Die Ausstellung und Abgabe der Ladezettel bei dem Verschroten des Bieres, so wie alle, 
bei der einzelnen Berechnung der Tranksteuern, zeither fuͤr noͤthig erachtete Mittel zur Controlir- 
ung dieser Abgabe, werden durch die Fixirung derselben uͤberfluͤßig, und sind daher, in Ansehung 
der Ritterguts- und uͤbrigen Landbrauereien, vom 1sten April dieses Jahres an, nicht weiter er- 
forderlich. 
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