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14.
Die Malzsteuer selbst ist von dem Brauenden jedesmal vor dem Uneerzunden, nach Maas-
gabe der Zahl der abzubrauenden Scheffel Malz, gegen Empfang eines von dem Einnehmer
eigenhändig quittirten Unterzündezektels, auf welchem die Zahl der verrechneten Scheffel Malz
und der Betrag der entrichteten Abgabe deutlich ausgedrückt ist, zu bezahlen.
15.
Der Dorfrichter, als Einnehmer, hat die auszugebenden Unterzuͤndezettel mit fortlau—
fenden Nummern zu versehen, und jeden Zettel unter der nemlichen Nummer in ein besonderes
anzulegendes Register, in welchem ebenfalls die versteuerte Quantitaͤt Malz nach der Scheffel—
zahl und der Betrag der eingenommenen Malzsteuer, nebst dem Tage, an welchem die Ein—
nahme Statt gefunden hat, anzugeben ist, sofort einzutragen. Diese Register sind, nebst den
abzuliefernden Geldern, mit dem Ablaufe der Einrechnungsfrist, an die vorgesetzte Einnahme—
behoͤrde einzusenden, die von den Brauenden geloͤßten Unterzuͤndezettel selbst aber sind der, von
der Obrigkeit abzulegenden Trank-Steuer-Rechnung vollständig und nach Ordnung der Num-
mern beizufügen.
16.
Wegen eines jeden, bei Loͤsung des Unterzuͤndezettels, zu wenig angegebenen und verrechte—
ten Scheffels Malz, hat der Brauende eine Strafe von Einem Thaler, wegen eines ohne
vorgaͤngige Loͤsung eines Unterzuͤndezettels abgebraueten Gebraͤudes aber, eine Geldbuße von
Zehen Thalern zu erlegen, von welchen Strafen der Denunciant jedesmal die Haͤlfte erhaͤlt.
17.
Wenn dem Malz-Steuer-Einnehmer, bei Loͤsung eines Unterzuͤndezettels, gegen die Angaben
des Brauenden, uͤber die abzubrauende Quantitaͤt Malz ein Zwelfel beigeht, so ist er befugt,
sich an Ort und Stelle, durch eigne Ansicht, und, nach Befinden, anzustellende weitere Eroͤr—
terung, von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit sothaner Angaben zu uͤberzeugen.
18.
Fuͤr die Receptur der Malzsteuer hat der Dorfrichter, als Einnehmer, eine Verguͤtung von
Fuͤnf und Zwanzig vom Hundert der wirklich eingenommenen Gelder zu genießen,