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!7.) Verordnung der Landesreglerung,
die Auszahlung der, den Bürgerschützen, im Osten §. des Mandats vom 1sten Februar
1317. in gewissen Fällen zugesscherten Entschädigung von — 12 gl.— oder — 6 g1.—
für den ganzen oder halben Tag betreffend,
vom 17ten April 1819.
Va## GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. tc. 1c.,
Es ist bei Uns verschiedentlich um Auszahlung derjenigen Entschaͤdigung angesucht worden,
welche in dem Oôsten §. Unsers, die Errichtung einer Armee- Reserve und die zweckmaͤßigere
Organisation der Schuͤtzen- Corps betreffenden Mandats vom 1sten Februar 1847. den Buͤr-
gerschuͤtzen fuͤr die, zu Befoͤrderung eines allgemeinen Zwecks, und ausserhalb der Stadt, zu
verrichtenden Dienste an Transporten, Escorten u. s. w. auf einen ganzen Tag mit Zwoͤlf
Groschen und auf einen halben Tag mit Sechs Groschen, in der Maße zugesichert worden ist,
daß die Verguͤtung mit Zwoͤlf Groschen nur dann Statt finden kann, wenn die Escorte ze-
noͤthigt gewesen ist, uͤber Nacht vom Wohnorte entfernt zu bleiben, bei der Ruͤckkehr an dem-
selben Tage hingegen nur Sechs Groschen liquidirt werden koͤnnen.
Wir finden aber fuͤr noͤthig, hieruͤber annoch folgende Bestimmung zu treffen:
Es haben naͤmlich die Schuͤtzen- Corps in folchen Faͤllen, in welchen den Buͤrgerschuͤtzen
eine dergleichen, in obiger Maße zu liquidirende Eneschädigung zu verabreichen ist, darüber
eine, mic den gehörigen Belegen versehene Anzeige bei dem Amtsbaupemanne des beereffenden
Bezirks einzureichen.