Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 172) 
19.) Bekanntmachung, 
die Vertheilung der, auf die Reclamationen an die Krone Frankreich eingegangenen 
Gelder und das diesfalls angeordnete Verfahren betreffend 
vom 12ten Mai 1810. 
S. Königliche Majestät sind, im Betreff der Privatforderungen an die Krone 
Frankreich, welche durch die Pariser Friedensschlüsse von 1814. und 1315, hauptsächlich aber 
durch die dem letztern angefügte Convention vom 20sten November 1815. begründet und hier- 
nach bei der niedergesetzt gewesenen Liquidationscommission in Paris angebrache worden sind, 
derjenigen Uebereinkunft beigetreten, welche mit der Königlich Französischen Regierung, unter 
Vermittelung der verbündeten Mächte, am 25sten April vorigen Jahres Statt gefunden hat, 
und in deren Gemssheit der gesammte Betrag der gedachten Forderungen, sammt deren ver- 
tragsmäßig versprochen gewesenen Zinsen, auf eine, zu verschiedenen Terminen, innerhalb eines 
Jahres, und zwar in Inscriptionen auf das große Buch von Frankreich zahlbare Aversional= 
summe destimmt worden ist. Hierdurch sowohl, als durch die immittelst, zu Bewirkung einer 
schnellern Herbeiziehung, anderweit getroffen gewesenen Veranstaltungen hat es dahin gelangen 
können, daß nunmehr der gesammte Ertrag der, für die Reclamarionen aus dem Königreiche 
Sachsen, ausgefallenen Aversionalsumme völlig eincassirt worden, und daß der Befriedigung der 
beereffenden Reclamanten einiges Hinderniß nicht mehr im Wege steht. Wegen deren unge- 
säumter Bewerkstelligung, so wie wegen des bierunter zu beobachtenden Verfahrens ist daber 
Folgendes beschlossen und festgesetzt worden: 
1. 
Saͤmmtliche von Frankreich auf die obgedachte Aversionalsumme gezahlten Gelder sind, als 
ein ganz abgesonderter Fonds, der Verwaltung der Landes-Commission anvertraut. 
2. 
Zur Befriedigung von diesen Geldern koͤnnen sich nur diejenigen Forderungen eignen, welche 
in der Convention vom 20sten November 18165. begruͤndet, und vor dem 28sten Februar 1817, 
als dem vertragsmaͤssig bestimmt gewesenen Praͤclusivtermine, bei der Franzoͤsischen Liquidations= 
commission angemeldet worden sind. 
— 
3. 
Die handes-Commission ist beauftrage, sämmeliche angebrachte Reclamationen unter diesen 
Beziehungen genau zu prüfen, ihr Gucachren über deren Zulässigkelt und Unzulässigkeir, mit 
umständlicher Bemerkung der bei jeder derselben obwaltenden Gründe, zu eröffnen, und, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.