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19.) Bekanntmachung,
die Vertheilung der, auf die Reclamationen an die Krone Frankreich eingegangenen
Gelder und das diesfalls angeordnete Verfahren betreffend
vom 12ten Mai 1810.
S. Königliche Majestät sind, im Betreff der Privatforderungen an die Krone
Frankreich, welche durch die Pariser Friedensschlüsse von 1814. und 1315, hauptsächlich aber
durch die dem letztern angefügte Convention vom 20sten November 1815. begründet und hier-
nach bei der niedergesetzt gewesenen Liquidationscommission in Paris angebrache worden sind,
derjenigen Uebereinkunft beigetreten, welche mit der Königlich Französischen Regierung, unter
Vermittelung der verbündeten Mächte, am 25sten April vorigen Jahres Statt gefunden hat,
und in deren Gemssheit der gesammte Betrag der gedachten Forderungen, sammt deren ver-
tragsmäßig versprochen gewesenen Zinsen, auf eine, zu verschiedenen Terminen, innerhalb eines
Jahres, und zwar in Inscriptionen auf das große Buch von Frankreich zahlbare Aversional=
summe destimmt worden ist. Hierdurch sowohl, als durch die immittelst, zu Bewirkung einer
schnellern Herbeiziehung, anderweit getroffen gewesenen Veranstaltungen hat es dahin gelangen
können, daß nunmehr der gesammte Ertrag der, für die Reclamarionen aus dem Königreiche
Sachsen, ausgefallenen Aversionalsumme völlig eincassirt worden, und daß der Befriedigung der
beereffenden Reclamanten einiges Hinderniß nicht mehr im Wege steht. Wegen deren unge-
säumter Bewerkstelligung, so wie wegen des bierunter zu beobachtenden Verfahrens ist daber
Folgendes beschlossen und festgesetzt worden:
1.
Saͤmmtliche von Frankreich auf die obgedachte Aversionalsumme gezahlten Gelder sind, als
ein ganz abgesonderter Fonds, der Verwaltung der Landes-Commission anvertraut.
2.
Zur Befriedigung von diesen Geldern koͤnnen sich nur diejenigen Forderungen eignen, welche
in der Convention vom 20sten November 18165. begruͤndet, und vor dem 28sten Februar 1817,
als dem vertragsmaͤssig bestimmt gewesenen Praͤclusivtermine, bei der Franzoͤsischen Liquidations=
commission angemeldet worden sind.
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3.
Die handes-Commission ist beauftrage, sämmeliche angebrachte Reclamationen unter diesen
Beziehungen genau zu prüfen, ihr Gucachren über deren Zulässigkelt und Unzulässigkeir, mit
umständlicher Bemerkung der bei jeder derselben obwaltenden Gründe, zu eröffnen, und, in