Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(„ 175 ) 
Gesebsammlung 
Eenn 0 
10. 
  
  
0—tmKt!“ — 
20.) Verordnung der Landesregierung, 
die in Absicht der Cognition über die Rettungsprämien bestimmte Einrichtung 
· betreffend, 
vom 2 osten Mai 1810. 
Vor GOTTES# Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 1c. #c. 
Wir verordnen hiermic, daß die Berichee und Aktestate über nachgesuchee Gratificationen 
für Rettung der im Wasser oder sonst verunglückten Personen, welche, nach bisheriger Ver- 
fassung, bei Unserer tandes-Oeconomie-, Manufactur= und Commerzien = Deputakion zu 
übergeben gewesen sind, für die Zukunfe, zu Fassung der nöthigen Entschließungen, bei Un- 
serer Landesregierung eingereicht werden sollen; dagegen es übrigens bei den diesfalls bestehen- 
den gesetzlichen Vorschriften, auch der Auszahlung der zugebilligten Reetungsprämien bei der 
Prämiencasse, ferner bewendet. Daran geschiehet Unsere Meinung. 
Dresden, am 20sten Mai 1310. 
Freyherr von Werkhern. 
Friedrich Moßdorf, 8. 
Gesetzsamml. 1819. 1241
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.