Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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diejenigen Sportelbeträge, welche vor dem 1sten September vorigen Jahres erwachsen sind, 
jedoch noch in Rest stehen, auf den Lieferscheinen mit den nach diesem Tage liquidirten, künftig 
nicht zu vermengen, sondern solche gehörig abgesondere , mit genauer Angabe des Datum und 
Präsenkatum des betreffenden Rescripts oder der betreffenden andern Ausfertigung, in den Liefer- 
scheinen zu verzeichnen, endlich 
S. 
die, dem obgedachten §. 6. und dem Generale vom 23. October 1815. zufolge, vierteljährig 
einzusendenden Restverzeichnisse, nach dem angefügten Schema unter B., einzurichreen. 
Dresden, am 22sten Juni 1810. 
Freyherr von Werkhern. 
TJagust Benjamin Méller, 8.
	        
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