Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

6207) 
Damit bei Abwesenheit der Dammrichter, oder bei deren Krankheit, die Daͤmme nicht ohne Auf- 
sicht bleiben, so ist von der Commission ein Vice-Dammrichter zu bestellen. 
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Von der jährlich im Frühjahre und Herbste zu baltenden. 
chmmissarischen Schau. 
Im Frühjahre nach dem Eisgange, so wie auch nach jeber Ueberschwemmung, si ind im Bei- 
seyn des Bezirks-Amtshauptmannes, auch nach Befinden des Kreishauptmannes, von dem 
Wasserbau-Director, mie Zuziehung des Wasserbau-Conducteurs, der Dammmeister und Damm- 
richter, die Ufer und Dämme zu besichtigen. 
Den Dammcommunen ist nachgelassen, dieser Besichtigung oder Schau durch Deputirte bei, 
zuwohnen. 
Hierbei wird untersucht, was zur Ergänzung und Verbesserung der Ufer und Dämme zu ver- 
anstalten ist, und hieruber, so wie auch über alle vorgefundene Mängel oder Ungebührnisse, vom 
Wasserbau-Conducteur ein Protocoll ausgenommen. 
Wegen der hierauf ekwa nöchigen Verfügungen an Dammcommunen oder Privae= Grund! 
stucksbesiter, die sich weigern, ihren Obliegenheiten nachzukommen, so wie wegen der an Unser 
Geheimes Finanz-Collegium zu bringenden Anträge, hat der Wasserbau-Director sich, unter Vor- 
legung der Protocolle und etwa nöthigen Kostenübersichten, mit dem Kreishaupemanne und dem 
Bezirks-Amtshauptmanne zu vernehmen und mit denselben dann die erforderlichen Verfügungen 
zu erlassen, nach Besinden die nöthigen Besichtigungen und Verbandlungen mie den Interessenten 
anzustellen, die Beiträge zu den Baukosten zu reguliren, die Bestimmungen wegen der auszufüh- 
renden Baue zu ertheilen und erforderlichen Falls zuachelichen Beriche zu erstatten. 
Im Herbste, längstens im September, ist eine anderweite Dammschau zu halcen, hierbei 
das Protocoll über die im Frühjahre geschehene Besichtigung zum Grunde zu legen, was von den 
angeordneten Bauen zurückgeblieben ist, zu untersuchen, und für deren Vollendung eine Frist zu 
bestimmen. 
Wichtige Baue sind auch zwischen der Frühjahrs= und Herbst-Besichtigung von Zeie zu Zeie 
von der Commission, besonders von dem Wasserbau-Direccor, zu revidiren. 
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