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Alle und jede, zur Handarbeie brauchbare und geeignete Leuce, welche in der ganzen Umdäm-=
mung wohnen, sind werbunden, Dammwache zu leisten, auch noch überdem, sobald sie vom
Dammmeister, dem Dammrichter oder den Dammknechten, oder von den Gendarmen, welche
bei Eisfahrren und Ueberschwemmungen mib Aufsicht zu führen baben, durch mündliche Bestellung,
oder durch Sturmlauten aufgefordert worden, sich mie den noͤthigen Geraͤthschaften an Karren,
Erdtragen, Schaufeln, Aerten, Pfählen und taternen sofort auf dem Damme einzufinden.
Wer außen bleibt, wird mie der, H. 14. bestimmten, Serafe belegt. Diejenigen, welche durch
Beruf, oder persönliche Verhälenisse, oder Krankheit behindert werden, selbst zu#erscheinen, müs-
sen einen tüchtigen Mann stellen.
Die zur Verhinderung des Ueberschlagens der Fluth über den Damm, ingleichen die beim
Durchreißen der Dämme neöthigen Materialien, an Brekern, Horden oder Flechten, Holz,
Seroh, Faschinen und dergleichen, müssen zur Stelle geschafft, oder doch in Bereitschafe
seyn.
In Nothfällen und wenn die vorhandenen Materialien niche zureichend sind, werden solche
da entnommen, wo man sie findet; niemand darf deren Ausantwortung verweigern, jedoch hat er
dafür eine billige Vergütung zu erwarten.
Auch muß eine Commun der andern mit diesen Bedürfnissen gegen Vergutung bei-
stehen.
Das Aufstauen des Ueberschwemmungswassers durch tanddämme, die Nichtöffnung der
Schleußen und alle sonstige, den oberhalb liegenden Grundbesitzern bei Ueberschwemmungen nach-
theilige Vorrichtungen, werden untersagt. Der Contravenient ist schuldig, den dadurch den
oberhalb gelegenen Grundstücksbesitzern erwachsenen Schaden, nach dem commissarischen Ermes-
sen, zu ersetzen.
Quer über den Serom anzulegende Eisbahnen sind nicht zu dulden, an Orten aber, wo see,
wie z. B. bei Fähren, unvermeidlich sind, müssen die Besitzer der Fähren, oder deren Administra-
toren, dafür sorgen, daß die Eisbahn in Zeicen vor Aufbruch des Eises, dergestalt zerhauen
werde, daß sie beim Fortgange des Eises keinen Schaden verursachen könne.
. 11.
Von den Vorschriften in Beziehung auf Schiffmöhlen.
Den Schiffmühlen wird das Anlegen an Ufergebäuden und Schaarkufern in der Regel unter-
sage. Sollten jedoch die anliegenden Grundstücköbeßitzer keinen gegründeten Widerspruch dagegen