Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(∆ 200 ) 
Alle und jede, zur Handarbeie brauchbare und geeignete Leuce, welche in der ganzen Umdäm-= 
mung wohnen, sind werbunden, Dammwache zu leisten, auch noch überdem, sobald sie vom 
Dammmeister, dem Dammrichter oder den Dammknechten, oder von den Gendarmen, welche 
bei Eisfahrren und Ueberschwemmungen mib Aufsicht zu führen baben, durch mündliche Bestellung, 
oder durch Sturmlauten aufgefordert worden, sich mie den noͤthigen Geraͤthschaften an Karren, 
Erdtragen, Schaufeln, Aerten, Pfählen und taternen sofort auf dem Damme einzufinden. 
Wer außen bleibt, wird mie der, H. 14. bestimmten, Serafe belegt. Diejenigen, welche durch 
Beruf, oder persönliche Verhälenisse, oder Krankheit behindert werden, selbst zu#erscheinen, müs- 
sen einen tüchtigen Mann stellen. 
Die zur Verhinderung des Ueberschlagens der Fluth über den Damm, ingleichen die beim 
Durchreißen der Dämme neöthigen Materialien, an Brekern, Horden oder Flechten, Holz, 
Seroh, Faschinen und dergleichen, müssen zur Stelle geschafft, oder doch in Bereitschafe 
seyn. 
In Nothfällen und wenn die vorhandenen Materialien niche zureichend sind, werden solche 
da entnommen, wo man sie findet; niemand darf deren Ausantwortung verweigern, jedoch hat er 
dafür eine billige Vergütung zu erwarten. 
Auch muß eine Commun der andern mit diesen Bedürfnissen gegen Vergutung bei- 
stehen. 
Das Aufstauen des Ueberschwemmungswassers durch tanddämme, die Nichtöffnung der 
Schleußen und alle sonstige, den oberhalb liegenden Grundbesitzern bei Ueberschwemmungen nach- 
theilige Vorrichtungen, werden untersagt. Der Contravenient ist schuldig, den dadurch den 
oberhalb gelegenen Grundstücksbesitzern erwachsenen Schaden, nach dem commissarischen Ermes- 
sen, zu ersetzen. 
Quer über den Serom anzulegende Eisbahnen sind nicht zu dulden, an Orten aber, wo see, 
wie z. B. bei Fähren, unvermeidlich sind, müssen die Besitzer der Fähren, oder deren Administra- 
toren, dafür sorgen, daß die Eisbahn in Zeicen vor Aufbruch des Eises, dergestalt zerhauen 
werde, daß sie beim Fortgange des Eises keinen Schaden verursachen könne. 
. 11. 
Von den Vorschriften in Beziehung auf Schiffmöhlen. 
Den Schiffmühlen wird das Anlegen an Ufergebäuden und Schaarkufern in der Regel unter- 
sage. Sollten jedoch die anliegenden Grundstücköbeßitzer keinen gegründeten Widerspruch dagegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.