Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Kann sich der Recognoscent auf keine solche Weise, wie §. 1. angenommen worden ist, le- 
gitimiren, oder die beigebrachten tegitimationsmittel erscheinen dem Richrer zweifelhafe, so hat 
derselbe den Anbringer abzuweisen. 
4. 
Die Handlung der Recognition ist wenigstens vor zwei verpflichteten Personen des Gerichts, 
worunter der Protocollfuͤhrer mitgezaͤhlet werden mag, vorzunehmen, und 
5. 
daruͤber eine Registratur abzufassen, auf die anerkannte Urkunde hinter die Unterschrift der In— 
teressenten zu bringen, sodann vorzulesen, und, daß solches geschehen, zu bemerken, auch sowohl 
von dem Protocollanten, als den Personen, die nach F. 4. der Recognitionshandlung beigewohne 
haben, zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu verseben. 
0. 
In diesen Registraturen sind die Gerichtsbeisitzer, welche die Recognoscenken personlich ge- 
kanne haben, wenn sie nicht dem ganzen Gerichte bekannt gewesen, welches zu bemerken ist, 
namentlich anzuführen. Wenn aber die tegitimation der Recognoscenten durch Zeugen oder 
durch Pässe geschehen ist, so sind in dem erstern Falle die Namen der Zeugen, und in dem 
leztern Falle ist die Bezeichnung der Pässe, mit der Bemerkung, daß sie mic der Person des- 
selben übereinstimmend und unzweideutig besunden worden, anzugeben. 
7. 
Die Vorlesung der anzuerkennenden Urkunden ist nicht erforderlich, sondern es ist fuͤr hin— 
reichend zu achten, wenn sich der Recognoscent zu deren Inhalte, Unterschrift und dem etwa 
beigedruckten Siegel bekennet.
	        
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