( 244 )
II.
Bestellung einer Central-Behdrde zur nähern Untersuchung der in mehrern Bundes-
Staaten entdeckten revolutionären Umtriebe.
1
Artikel 1.
Innerhalb vierzehen Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses an zurechnen,
versammelt sich in der Seadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit
Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende
Central-Untersuchungs-Kommission.
Art. 2.
Der Zweck dieser Kommission ist, gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende
Uncersuchung und Feststellung des Thorbestandes, des Ursprunges und der mannigfachen Ver-
zweigungen der, gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes,
als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbin-
dungen, von welchen nähere oder entfernkere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe
der Unkcersuchung ergeben mochten.
Ark. 3.
Die Bundesversammlung wähle durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung
die sieben Bundesglieder, welche die Central-Untersuchungs-Kommissarien zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Kommissarien,
nach ihrer Konstiturrung als Central-Untersuchungs-Kommission, durch Wahl aus ibrer Mirte.
Art. 4.
Zu Miegliedern der Cencral= Untersuchungs-Kommission können nur Scaatodiener ernanne
werden, welche in dem Scaate, der sie ernennt, in richterlichen Verhälenissen stehen, oder gestan-
den, oder wichtige Untersuchung instruirt haben.
Jedem Kommissair wird ein auf das Protocoll verpflichterer Actuar oder Sekretär von
seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das Kanzlei-Personale bilden.
Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Geschäfte unter die einzelnen Mieglieder.
Beschlusse werden, auf vorgängigen Vorerag, nach Stimmenmehrheit gefaßé.