Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(255) 
Art. 5. 
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Cencral= Uncersuchungs-Kommission die Ober- 
leitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon angefangenen, tbeils vielleicht noch anzu- 
fangenden tokaluntersuchungen ubernehmen. 
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher gefuͤhrt haben, oder kuͤnftig 
fuͤhren werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Acten in 
moͤglichst kuͤrzester Zeit an die Central-Untersuchungs-Kommission, entweder in Urschrift oder 
Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundeskommission an sie gelangenden Requifitionen 
schleunigst und vollstaͤndigst zu willfahren, in Gemaͤßheit derselben die erforderlichen Untersu— 
chungen mit moͤglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen, oder fortzusetzen, und 
mit Verhaftung der inkulpirten Personen vorzuschreiten. 
Neue, zu Enrdeckungen führende Spuren sind die gocalbehörden , auch ohne vorläufige 
Anfrage bei der Central= Untersuchungs- Kommission, unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich 
der letztern davon Kenneniß zu geben, verpflichter. 
Uiberhaupcé werden die tocalbehörden von ihren obersten tandesbehörden angewiesen werden, 
sowohl mit der Central-Bundes-Kommission, als unter sich, in fortgesetzter Kommunikation 
zu bleiben, und sich gegenseitig in Beziehung auf den Artikel 2, der Bundesäcte zu unterstutgen. 
Art. 6. 
Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Unkersuchungen eingekeitet sind, ver- 
pflichten sich, der Central-Uncersuchungs-Kommission, unmittelbar nach ihrer Kostieuirung, 
die Localbehörden oder Kommissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen 
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Arc noch niche eingeleitet 
sind, jedoch aber noch nöthig werden solleen, sind verbunden, auf das, dieserwegen von der 
Central-Untersuchungs-Kommission an sie gelangte Ansinnen, sogleich die Untersuchung vorneh- 
men zu lassen, und der Cencral-Kommission die Behörde namhafe zu machen, welcher sie hierzu 
den Auftrag ertheilen. 
Art. 7. 
Die Central-Bundes-Kommission ist berechtigee, wenn sie es nöthig finder, ein oder das 
andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistirung derselben an die ober- 
sten Staatebehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Arc. 6. bekanne gemachten 
Behörden wenden. Bei, von der Central-Kommission anerkannter, unumgänglicher Noch- 
wendigkeit sind dergleichen Personen auf die erwähnter Maaßen an die obersten Seaats= oder 
bereits designirten Localbehörden gerichrete Requisition der Cencral= Kommisston zu verhaften 
und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzufuhren.
	        
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