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20.) Bei der, in dem Friedenstractate ermangelnden ausdrücklichen Bestimmung, welchem
Theile die nicht genannten, im auswärtigen Gebiete enclavirken Orte zugehören sollen, hat
man, zur Entscheidung dieser Streiefrage, den zeitherigen Besitzstand angenommen. Nach selchem
verbleiben dem Königreiche Sachsen die zum Amte Vorna gehörigen, größtencheils vom Reus-
sischen Gebiete umschlossenen Orte, Liebschwitz, toitzsch, Presseln, Ruppersdorf und Bösengräbe,
auch alle übrige in einem sonstigen auswärtigen Gebiete gelegenen, bisher im Sächsischen Be-
sitze befindlich gewesenen Ortschaften; dahingegen die, im Preussischen Besitze sich dermalen be-
findenden Klein-Braunshainer Ortschaften, namentlich Nauendorf, Tanna, Klein-Braunshain,
Hohenkirchen, Penkwis und Wermsdorf, ingleichen die sonst Preussischer Seics etwa besetzten
auswärtigen Enclaven, an das Herzogthum gelangen.
30.) Die bei dem, von Preussen wiederum an Sachsen-Weimar abgetrerenen Theile des
Neuchadter Kreises, gegen das Amt Zwickau obwaltenden Zweifel und Grenzirrungen, werden
der besondern Vereinigung der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar-
schen Regierung überlassen.
Im Uebrigen, wo in vorstehenden Punkten eine Erläuterung oder nähere Bestimmung niche
erfolgt ist, bewendet es bei dem ausdrücklichen Inhalce des zweiten Artikels des, am 18ten Mai
1815. abgeschlossenen Friedenskractaks, ingleichen bei dem angenommenen Grundsaße: daß die,
in dem einen tandestheile ganz enclavirten Parcellen derjenigen Regierung zufallen, in deren
Ntandestheile sie sich befinden.
Nach dieser solchergestalt durch nurgedachten Tractat und gegenwärtige Convention nunmehro
festgesetzten Grenzlinie, soll unverzüglich durch abgeschickte beiderseicige Commissarien, so weit
dies nicht bereits erfolgt, die Landesgrenze gehörig berichtigt, uber den Grenzzug ein umständli-
ches Prococoll aufgenommen, die Grenzlinie in die doppelt gefertigten, in gewisse Sectionen
gleichförmig abgerheilte Grenzkarten eingetragen, und letztere sollen von den Commissarien be-
glaubigt, beides aber, sowohl das Protocoll, als die Grenzkarke, dieser Convenrion künfag
beigelege werden.
Artikel II.
Wechselseitige öffentliche und Privatgerechtsame in den gerheilten
Landesdistricceen.
1.) In Gemäßheit des, bereits in dem Friedenstractate, Art. 3 und 15. ausgesproche-
nen und festgestellten Grundsahes: bei der Grenzberichtigung alle Verletzungen des Privateigen-
thums zu vermeiden, die Besitzungen der, auf den Grenzen wohnhaften Individuen, besonders
derjenigen, welche Besitzungen unter beiden Regierungen, der Sächsischen und Prer ssischen, be-
halten, sicher zu stellen, und überhaupt alles, was das Eigenthum und das Interesse der bei-
derseitigen Unterthanen betriffe, auf die liberalste Weise zu bestimmen, ist man, sowohl in Ab-