Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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20.) Bei der, in dem Friedenstractate ermangelnden ausdrücklichen Bestimmung, welchem 
Theile die nicht genannten, im auswärtigen Gebiete enclavirken Orte zugehören sollen, hat 
man, zur Entscheidung dieser Streiefrage, den zeitherigen Besitzstand angenommen. Nach selchem 
verbleiben dem Königreiche Sachsen die zum Amte Vorna gehörigen, größtencheils vom Reus- 
sischen Gebiete umschlossenen Orte, Liebschwitz, toitzsch, Presseln, Ruppersdorf und Bösengräbe, 
auch alle übrige in einem sonstigen auswärtigen Gebiete gelegenen, bisher im Sächsischen Be- 
sitze befindlich gewesenen Ortschaften; dahingegen die, im Preussischen Besitze sich dermalen be- 
findenden Klein-Braunshainer Ortschaften, namentlich Nauendorf, Tanna, Klein-Braunshain, 
Hohenkirchen, Penkwis und Wermsdorf, ingleichen die sonst Preussischer Seics etwa besetzten 
auswärtigen Enclaven, an das Herzogthum gelangen. 
30.) Die bei dem, von Preussen wiederum an Sachsen-Weimar abgetrerenen Theile des 
Neuchadter Kreises, gegen das Amt Zwickau obwaltenden Zweifel und Grenzirrungen, werden 
der besondern Vereinigung der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar- 
schen Regierung überlassen. 
Im Uebrigen, wo in vorstehenden Punkten eine Erläuterung oder nähere Bestimmung niche 
erfolgt ist, bewendet es bei dem ausdrücklichen Inhalce des zweiten Artikels des, am 18ten Mai 
1815. abgeschlossenen Friedenskractaks, ingleichen bei dem angenommenen Grundsaße: daß die, 
in dem einen tandestheile ganz enclavirten Parcellen derjenigen Regierung zufallen, in deren 
Ntandestheile sie sich befinden. 
Nach dieser solchergestalt durch nurgedachten Tractat und gegenwärtige Convention nunmehro 
festgesetzten Grenzlinie, soll unverzüglich durch abgeschickte beiderseicige Commissarien, so weit 
dies nicht bereits erfolgt, die Landesgrenze gehörig berichtigt, uber den Grenzzug ein umständli- 
ches Prococoll aufgenommen, die Grenzlinie in die doppelt gefertigten, in gewisse Sectionen 
gleichförmig abgerheilte Grenzkarten eingetragen, und letztere sollen von den Commissarien be- 
glaubigt, beides aber, sowohl das Protocoll, als die Grenzkarke, dieser Convenrion künfag 
beigelege werden. 
Artikel II. 
Wechselseitige öffentliche und Privatgerechtsame in den gerheilten 
Landesdistricceen. 
1.) In Gemäßheit des, bereits in dem Friedenstractate, Art. 3 und 15. ausgesproche- 
nen und festgestellten Grundsahes: bei der Grenzberichtigung alle Verletzungen des Privateigen- 
thums zu vermeiden, die Besitzungen der, auf den Grenzen wohnhaften Individuen, besonders 
derjenigen, welche Besitzungen unter beiden Regierungen, der Sächsischen und Prer ssischen, be- 
halten, sicher zu stellen, und überhaupt alles, was das Eigenthum und das Interesse der bei- 
derseitigen Unterthanen betriffe, auf die liberalste Weise zu bestimmen, ist man, sowohl in Ab-
	        
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