Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(245) 
sicht der Privatgerechesame, als der dabei einschlagenden öffenrlichen Verhältnisse, in den geehell- 
ten bandesdistricten, und den dadurch uncer verschiedene Hoheic kommenden, zusammen gehörigen. 
Grundstücken, zu näherer Erläuterung obangezogener Friedensarkikel, annoch in folgenden Punk- 
ten übereingekommen. 
Steuern und andere Landesherrliche Abgaben. 
2.) Die öffentlichen Gerechesame und Verhälenisse anlangend, so fälle, vermöge der, an 
Preussen geschehenen Aberecung der, im Tractate angegebenen Provinzen, Districte und Gebiere, 
oder Gebiekstheile des Königreichs Sachsen, mie aller Souverainität, und deren dadurch erfol- 
genden Absonderung von einander, die Ausubung einiger Hoheitsrechte einer Regierung in dem, 
der andern zugehörigen Gebiete überhaupt gänzlich weg. Es werden daher keine Steuern von irgend 
einem, in dem Gebiece des einen Theils gelegenen Grundstücke an die kandesherrlichen Behörden 
des andern Theils weiter entrichtet, es verbleibet und gebührec vielmehr. jeder Regierung die 
Erhebung aller Landesherrlichen Abgaben, von denjenigen Grundstücken und Parzellen, welche 
unter ihrem Bereiche gelegen sind. Hiernach sind alls, in tandesherrliche Cassen fliessende Ab- 
gaben und andere Prästationen, die von Grundstücken herrühren, oder barauf Bezug haben, 
den Landesherrlichen Cassen derjenigen Regierung, welcher die landeshoheie zustehr, einzuzahlen; 
jedoch ist bei Bestimmung der, von jeder der beiderseitigen Regierungen verhälcnißmäßig zu er- 
bebenden, auf den ganzen Complex der, durch die tandesabererung gecheilten Grundstücke zeither 
gehafteten Abgaben und Praͤstationen aller Art, billige Ruͤcksicht auf diejenigen Leistungen zu 
nehmen, welche der Besitzer an die andere Regierung, Hinsichts des, durch die Grenzregulirung, 
der letztern zugewiesenen Theils seiner Grundstuͤcke, zu entrichten hat. 
Ritterschaftliche Prästatlonen. 
5.) Diese Abeheilung der teistungen soll namentlich auch auf diejenigen. Prästationen si ch er- 
strecken, welche von Guͤtern, nach denen darauf haftenden Ritterpferden, bisher entrichtet wer- 
den muͤssen, und es ist das angemessene Verhaͤltniß des, jeder Regierung davon zukommenden 
Antheils von den an sie gefallenen Zubehörungen der, in dem andern Gebiete gelegenen Haupt- 
guͤter, durch beiderseitige staͤndische Deputirte auszumitteln und zu berichtigen. 
Ungehinderte und freie Ein= und Ausfuhre der Natur= und Kunsterzeugnisse. 
A4.) Zur möglichsten Erleichterung des Verkehrs derjenigen Individuen, welche an der 
Grenze wohnen, und deren unmittelbar an selbiger gelegene Grundbesihungen durch die gezo- 
gene Grenze in der Art getheile werden, daß sie, mit diesen, beiden Regierungen angehören, 
soll den Besitzern solcher getrennten Haupegücer und ihrer Zubehörungen, oder sonst getheilter 
„Grundstücke, frei stehen, für sich, ihre Bedienung und Einwohner mit ihren Ackergeraͤthschaften, 
ihrem Vieh und ihren sonstigen Utensilien, ohne alle Hinderung, von dem, in dem einen Gebiete 
(Gesetzsammlung 1319.) 1361 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.