(248 ).
bei der bereits von beiden Seiten getroffenen Einrichtung, daß uͤber die, durch die Grenzlinie
von der vorigen Gerichtsbehoͤrde getrennten Ortschaften oder Parcellen, die Gerichtsbarkeit blos
durch einen, von der Regierung, unter deren Hoheit sothane Ortschaften oder Parcellen gelegen
sind, verpflichteten und in deren Gebiet wefentlich wohnenden Gerichtshalter ausgeuͤbt werden.
Wo dieses jedoch bei dem einen oder dem andern Orte noch nicht geschehen, ist, Obigem gemaͤß,
das Erforderliche sofort, und laͤngstens binnen drei Monaten, zu veranstalten.
Privat-Lehne.
12.) Die Privat-Lehns--Verbindungen aller Art hingegen sollen, bis zur weikern Bestim-
mung, aufrecht erhalten werden.
Andere Privatgerechtsame uͤberhaupt.
13.) Ueberhaupe sollen im Allgemeinen, und insofern niche in einzelnen Beziehungen in
gegenwärtiger Convention hieruncer ein Anderes festgesetze wird, alle Privargerechefame, welche
durch die geschehene Landestrennung betroffen werden, zur Zeic annoch fortbestehen; es sollen
jedoch bei der endlichen Grenzregulirung die Fälle, wo dergleichen Verhältnisse eintreten, ermit-
telt, und sodann, nach den moglichst liberalsten Grundsätzen, nähere Bestimmungen über die
Forrdauer oder Aufhebung derselben getroffen werden.
Trift= und dergleschen Gerechtsame und Serviruten.
14.) Insbesondere ist man einverstanden, daß, wenn Gutsbesitzern des einen Gebiets,
auf Grundstücken in dem andern Gebiete eine Weide-Trife= oder andere ähnliche Gerechugkeit
zusteht, diese fernerhin unbeschränke ausgenbe werden könne, daher auch zu dem Ende den Hir-
ten oder Führern der Heerden, diese aus einem in das andere Gebiet unbehindert zu (reiben
und zu hüren freistehen, überhaupe aber das Verkehr auf der Grenze, durch die erfolgee kan-
destheilung, nichc behindert werden soll. In Ansehung der tandesherrlichen Kammergucer
soll zwar für jeze ein Gleiches Scatt finden, indessen behält man sich vor, nach näherer Erorrer-
ung der Fälle, über die Aufhebung der, bei selbigen eintretenden dergleichen Gerechtsame sich
da, wo es thunlich, zu vereinigen.
Freizügigkeit der Uncerehänigkeicspflicheigen-
15.) Sollten Individuen, welche Gutsbesitzern uncerthänig sind, aus dem einen in das
andere Gebiet ziehen wellen; so sollen, wie man, in Gemäßheit des Friedenscractats Art. 13.
übereingekommen ist, die Gutsherrschaften gehalten seyn, diese, ohne irgend einiges tösegeld,
ihrer Unterrhänigkeit zu enrkassen, und diese einzesnen Individuen, insofern sie ihrer Miltcair-
pflichtigkeit genuͤgt, die Freiheit haben, sich in dem andern Gebiere niederzulassen.