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MBier-Mahl- und dergleichen Zwang.
16.) Der Bier-Mahl= und dergleichen Zwang, welcher einem Orte oder Gure, im Be—
treff anderer Orte und ihrer Bewohner des jenseitigen Gebiets, zusteht, foll, bis auf weitere Be-
stimmung, unter der, bis zum 5ten Juni 1815. Statt gehabten Beguͤnstigung, fortdauern;
der Verpflichtete soll daher ferner gehalten seyn, sein Getraͤnk von denjenigen Orten zu entneh—
men, und sein Getreide in den Muͤhlen mahlen zu lassen, wo er bis zum gedacheen öten Juni
zwangspflichtig war.
Zinsen und andere Préstationen.
17.) Die bisherige, auf rechesgültigen Titel beruhende teistung der, Privatpersonen oder
Corporationen zustehenden, Natural= und andern Zinsen, auch sonstigen Prästationen, von ei-
nem Gebiete in das andere, bestehe ungehindere fort und sollen dieselben eben so wenig, als
die oben (No. 4.) erwähnten Natur= und Kunsterzeugnisse, beim Aus= oder Einbringen mie
einiger Abgabe belege werden.
Uebrigens verbleibe es jedoch bei den Bestimmungen am Schluß des Arc, 10, des Frie-
denstractats.
Jagd= Holzungs= und dergleichen Befugnisse.
18.) Wenn Privaepersonen des einen Gebieks das Befugniß zur Jagd, zu Holz= oder
Wildprektsdepucaten, in Gefolge rechtsguͤltiger Titel und Anweisungen, auf Landesherrlichen For-
sten des andern Gebiets zustehe; so sollen dieselben ferner, jedoch mie Vorbehalt einer ange-
messenen Ausgleichung beider Regierungen, bis dahin in deren ungestörtem Genuß verbleiben-.
Jedoch haben sich die Berechtigten den Forstgesetzen des kandestheils, worinnen sie das Befug-
niß auszunben haben, zu unterwersem.
Dienste und Frohnen uͤberhaupt.
10.) Wenn Uncerthanen des einen Gebiecs zu Gütern oder Grumdstücken, welche im an-
dern Gebiece gelegen sind, zu Diensten, Frohnen oder andern teistungen verpflichter find, so solk
es bei den bisherigen Dienst= und andern dergleichen Leistungen zwar sein Bewenden behalten,
jedoch, auf Antrag des Dienstpflichtigen oder berechcigten Theils, in Rücksiche beiderfeitiger Un-
terrhanen, die Ablöslichkeie solcher beistungen freistehen, und die Eneschädigung, welche den
Guts= oder Grundstucksbesißern, für den Wegfall dieser Dienste, Frohnen, und andern tei-
stungen gebuhrt, durch gemeinschaftliche sachkundige Commissarien ausgemittelt, diese Entschä-
digung jedoch längstens binnen Jahresfrist, von Zeit des desfallsigen Ancrags an gerechnet, be-
stimme werden.
Ein gleichmößiges Befügniß zur Ablösung gegen eine auszumittelnde Eneschädigung son
such bei den, oben §. 14. , erwähnten Gerechtigkeicen und Servituren, insofern solche Corpo-
rarionen oder Privatberechtigten im jenseitigen Gebiere zustehen, Scare finden.