Artkkel IX.
Schulden der Ceneral- Steuer, Cowmisssos.
1.) Die, wegen der Schulden der vormaligen Cencral-Steuer-Commission, ingleichen der
damie in Verbindung stehenden Peräquations- Lieferungs- und Aequivalent-Gelder- Angelegen-
heiten, am 23sten Julius 1817. abgeschlossene, unker no. II. angefuͤgte Convention, wird bies-
durch nochmals bestätigt. Dieselbe soll eben die Krafe und ʒ Guͤltigkei haben, als wenn sie der
gegenwaͤrtigen Hauptconventien wortlich· einrerleibt wäre. " "3
Erläucterung der vorigen deßfallsigen Convention.
2. ) Da indeß bei den, in Folge des 30sten Art. nurbesagter besondern Convention, von
den beidersettigen subdelegirten Beamten vorgenommenen Berechnungen „,Erhebungen und Liqui-
dationen, sich einige Zweifel und verschiedene Meinungen über die Auslegung und Anwendung
dieser Convention ergeben haben; so ist, zu deren Erledigung, von beiderseitigen Koöniglichen
Commissarien und Bevollmächtigten, nach Inhale eines darüber sub dato Dresden am 7ten
April 1818. aufgenommenen Protocolls, eine Uebereinkunft getroffen, hierauf auch von den bei—
derseitigen subdelegirten Beamten die Schlußrechnung, angefertigt worden; und wird nolche, nebst
der von diesen unterm 106##en Mai. d. J. dießfalls gepflogenen Verhandlung, biermit genehmigt.
Auslieferung der daxauf Bezug habenden Gelder und Papiere.
B.) Die, nach erfolgter dießfallsiger endlichen Berechnung, der Königlich Preusssschen Re-
gierung gebührenden Gelder, Scaakspapiere und fonstige, auf diese Angelegenheiten Bezug ha-
bende, für das Herzogehum Sachsen gehörige, und bei den Königlich Sächsischen Behörden
annoch beßindliche Papiere, werden der erstern, sofort nach Unterzeichnung dieses Artikels der
Convention, ausgeantwortet.
Artikel X.
Cassenbillets und dahin gehoͤrige Fonds.
a.) Antheilige Uebernahme von Preussen.
1.) In n Ansehung der, nach Art. 11. des Tractats vom 18ten Mai 1815. ausdruͤcklich
als zu den Landesschulden gehoͤrig anerkannten Cassenbillets, bewendet es, soviel die antheilige
Uebernahme und Wertretung derselben pon Seiten der Koͤniglich Preussischen Regierung und die
dahin gehoͤrigen Bestimmungen betrifft, bei der, bereits unterm 25sten November 1815. dieser-
halb geschlossenen, in der Anlage no. III. enthaltenen , mit der gegenwärtigen gleiche Krafe und
Gültigkeit habenden Convention.