(268)
b.) Berichtigung der an Sachsen herauszuzahlenden Summe.
2.) Die, vermoͤge des 2k0en Artikels derselben an die Koͤniglich Saͤchsische Regierung von
der Koͤniglich Preussischen herauszuzahlende Summe von
60, 000 Thlr. — —
Sechzig Tausend Thalern,
ist bei der, im folgenden Zten 9. diefes Artikels erwäͤhnten Uebereinkunft, wegen der aus den
Lassenbillesssonds an Preussen gekommenen Cassenbillets berichtiget worden.
c.) Vertheilung der Fonds,
1.) der alten Auswechslungscasse;
3.) Ueber die Abeheilung der, bei der vormaligen Cassenbillets-Haupt- Auswechslungs- Casse
vorhandenen Fonds hat man sich in folgender Maße vereinige: daß
a.) einer jeden der beiden Königlichen Regierungen die in ihrem Gebiete besonders hyppothe=
cirten, oder auch ohne Hypochek bei ihren Unterthanen ausstehenden Capicalien, nebst den davon
rückständigen oder laufenden Zinsen, ohne weitere Nachrechnung zufallen. Nach den hierunter
von den beiderseitigen Rechnungsbeamcen angestellten, und richtig befundenen Erörterungen, be-
crägt, besage der, unter dem Buchstaben II. „ bier angefügten Berechnung , der auf das Konig-
reich Sachsen kommende Antheil die Summe von
351, 643 Thlr. 18 gl. —
Dreit mal Hunderr En und Funfzig Tausend, Sechs Hundert Drei und
Vierzig Thaler, Achezehn Groschen,
der dem Herzogthume gebührende bingegen in den daselbst namentlich aufgeführten Capicalien,
die Summe von
44, 300 Thirrn. — —
Solchemnach begiebt die Königlich Sächsische Regierung, zu Gunsten der Königlich Preussischen
Regierung, sich aller Ansprüche an die nurgedachten Capitalien und Zinsen, welche in bem Herzog-
cthume ausstehen, so wie die Königlich Preussische Regierung allen Ansprüchen an Capitalien und
Zinsen, welche in dem Königreiche ausstehen, entsagt.
b.) Alle übrigen Activen dieser Auswechslungscasse, namentlich die in öffenelichen Fonds
angelegten Capicalien, nebst den davon fallenden Zinsen, ingleichen die sämmrlichen Cassenbestän-
de, nach Abzug der Regiekosten, werden nach dem, für die Abeheilung der Cassenbillets, ange-
nommenen Maßstabe von Sechs Hundere Acht und Dreißig Ein Tausend Theil für das Konigreich,
und Drei Hundert Zwei und Sechzig Ein Tausend Theil für daß Herzogehum Sachsen, zwischen
beiden Regierungen, nach Maßgabe der vorangezogenen Berechnung, abgecbeile.
2.) der neuern Discontocasse.
4.) Die neuere, zu teipzig bestandene CassenbilletsDisconrocasse anlangend, wird, nach-