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Wenn Vorschusse obiger Art an tandesherrliche Cassen gegeben worden sind, welche zwi-
schen beiden Regierungen zur Theilung kommen, so erfolge diese letztere, insoweit man deshalb
nicht besondere Bestimmungen getroffen har.
Vorschüsse und Darlehne an Städte und Communen, sind, vermöge getroffener besonderer
Uebereinkunfe, unter vorgedachter Verzichtleistung ebenfalls begriffen.
Die Documente und Quittungen über diejenigen Vorschüsse und Forderungen, denen die
Königlich Sächsische Regierung zu Gunsten des Herzogthums entsagt, werden den Koniglich
Preussischen Behörden soforc überliefert werden.
Einkommen-Rückstände und Verwaltungs Aus gaben.
1!2.) Sämmrliche rückständige fiscalische Einkünfte, mic Inbegriff der Proprereste der
Einnehmer, fallen derjenigen Regierung zu, aus oder in deren Gebiec sie rückständig sind.
Jeder Theil übernimmr aber auch für die in seinem Gebiere noch unberichtigten Verwaltungs-
ausgaben aller Art und ohne Ausnahme zu haften, und es wird gegenseicig keine Nachrechnung
Sctatt finden, noch irgend ein Auspruch desbalb geltend gemacht werden.
Rückstände ständischer Bewilligungen.
15.) Diese gegenseitige Verzichtleistung auf Einkommenrückstände erstrecke sich auch auf
die rückstandigen ständischen Bewilligungen, welche diesemnach jede Regierung in ihrem Gebiere,
ohne Nachrechnung mit der andern Regierung, für sich zu beziehen hat. Blos die zur Unter-
stutzung der allgemeinen Straf= und Versorgungsanstalten und zu ähnlichen Institutofonds, be-
stimmten ständischen Bewilligungen und ihre Reste, sind biervon ausgenommen, und wird de-
renhalber, bei Feststellung der Verhältnisse dieser Anstalten, die erforderliche Berechnung bewerk-
stelligee, und uber die deßfallsige Ausgleichung Vereinigung getroffen werden.
Einnahmen und Ausgaben aus Irrthum oder von streitigen Orten.
14.) Fiscalische Einnahmen und Ausgaben der beiden Königlichen Regierungen, welche
nach dem Sten Juni 1815. bis zum Schluß desselben Jahres, aus dem Gebiete der einen, an
Behörden der andern, aus Irrthum, eder bis zum 50sten Junius 1873. von Districten und
Orten Seart gefunden haben, welche bisher zweifelhafe oder streitig gewesen sind, und deren
Hoheiksverhältnisse erst durch den Isten Arcikel der gegenwärtigen Hauptconvention die endliche
Bestimmung erhalcen haben, werden ebenfalls im Ganzen gegen einander aufgehoben, und
verbleiben derjenigen Regierung ohne weitere Berechnung, zu deren Cassen sie wirklich erhoben
und eingerechnet worden sind.
Diejenigen Einkuͤnfte, Praͤstationen und Nutzungen, welche von und aus besagten Orten
annoch ruͤckstaͤndig, oder bis zur naͤheren Bestimmung ihres Landesherrn, und zum Theil mit die—
ser ausdrucklichen Bedingung, namentlich wegen der Holznutzungen in einigen Forsten, bei den